Rn. 58
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bauausführungen und Montagen, die länger als sechs Monate andauern, können eine Betriebsstätte begründen, auch wenn keine feste Geschäftseinrichtung vorhanden ist. Entscheidend ist ausschließlich die tatsächliche Dauer der Bauausführung/Montage, § 12 S 2 Nr 8 AO. Die Mindestdauer von sechs Monaten muss nicht innerhalb eines Kalender- oder Steuerjahres erfüllt werden, solange eine ununterbrochene Tätigkeit vorliegt (BFH BStBl II 1978, 140). Die Frist beginnt mit dem Errichten der Baustelle, nicht erst mit Beginn der eigentlichen Tätigkeit (BFH BStBl II 1978, 140). Fristende liegt vor, wenn die Arbeiten abgeschlossen bzw eingestellt worden sind; im Einzelfall sind Abnahmevereinbarungen zu beachten (BFH BStBl II 1999, 694). Unterbrechungen (zB wegen Witterung, Materialmangel) hemmen die Frist nicht (Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 218, August 2019). Betriebstechnische Unterbrechungen wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebers führen hingegen zu einer Hemmung, wenn sie nicht von ganz kurzer Dauer sind (BFH BStBl II 1999, 694).
Rn. 59
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bauausführungen sind alle mit der Errichtung eines Bauwerks im Zusammenhang stehenden Arbeiten, insbesondere die Errichtung von Hoch- und Tiefbauten. Auch Baunebentätigkeiten fallen hierunter (RFH RFHE 51, 177 bzgl Einbau von Heizungs- und sanitären Anlagen). Weitere Bsp bei Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 211, August 2019.
Rn. 60
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Dem Montagebegriff kommt neben dem Begriff der Bauausführung selbstständige Bedeutung zu (BFH BStBl II 1990, 983). Montagen liegen vor, wenn vorgefertigte Einzelteile zu einer einheitlichen Sache zusammengefügt oder umgebaut werden (Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 212, August 2019). Im Umkehrschluss fallen hierunter auch Demontagen, nicht jedoch bloße untergeordnete Einzelleistungen (BFH BStBl II 1990, 983).
Rn. 61
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Reparatur oder Instandsetzung ist nach der Rspr des BFH keine Bauausführung (BFH BStBl III 1954, 179) und auch keine Montage (BFH BStBl II 1990, 983; vgl auch BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 4.3.1). In der Literatur wird teilweise vertreten, diese den Bauausführungen bzw Montagen zuzurechnen, da nicht immer eindeutig zu differenzieren sei, ob die Arbeiten zur Errichtung oder zur Instandhaltung erfolgen (Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 213 mwN, August 2019; Mössner, Steuerrecht, 5. Aufl, Rz 2.126).
Rn. 62
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Planung und Überwachung ist als Teilleistung der Bauausführung/Montage zuzurechnen (BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 4.3.2). Die Beschäftigung von Subunternehmern führt zur Zurechnung beim Generalunternehmer, wenn nur ein Teil der Arbeiten durch den Subunternehmer durchgeführt wird (BFH BStBl III 1963, 71; BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 4.3.3). Bei vollständiger Übertragung auf den Subunternehmer liegt keine Betriebsstätte des Generalunternehmers vor (BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 4.3.2), so dass der Subunternehmer eine Betriebsstätte im Inland haben kann. Bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte einheitlich für die gesamte Gemeinschaft (BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 4.3.4).