Rn. 40
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG dürfen Zuwendungen zur Bildung des Deckungskapitals (sog Deckungskapitalzuwendung) nicht als BA abgezogen werden, wenn das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen übersteigt.
Das zulässige Kassenvermögen ist gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 4 EStG für Empfänger laufender Leistungen das
Zitat
"Deckungskapital für alle am Schluss des Wj laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle".
Das zulässige Kassenvermögen ergibt sich also aus der Multiplikation der Jahresbeträge (s Rn 36) mit den zugehörigen altersabhängigen Vervielfältigern.
Die Vervielfältiger der Anlage 1 bestimmen daher nicht nur den Umfang der möglichen Deckungskapitalzuwendung, sondern auch das Ausmaß des zulässigen Kassenvermögens für Leistungsempfänger. Während jedoch bei der Deckungskapitalzuwendung die Vervielfältiger angewandt werden, die dem Alter der Leistungsempfänger zu Beginn der Leistungen entsprechen, ist für die Altersbestimmung bei der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens das Alter am Schluss des Wj der Kasse maßgeblich. Bei abweichenden Wj von Kasse und Trägerunternehmen kommt es auf das Ende des letzten Wj der Kasse an, das dem Ende des Wj des Trägerunternehmens vorausgeht (R 4d Abs 13 S 3 EStR 2012; Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 112ff (Januar 2023); aA Rau, § 4d EStG Rz 108 und 178; Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 3. Teil Rz 296ff (Dezember 2022)).
Rn. 41
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Um Doppelberechnungen zu vermeiden und so den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist es zulässig, auch bei der Deckungskapitalzuwendung das Alter am Ende des Kassenjahres heranziehen (Vereinfachungsverfahren; Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 116 (Januar 2023)).
Rn. 41a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Beispiel (1):
Wenn in dem Bsp (s Rn 36) die Leistungsphase am 01.05. begonnen und der Begünstigte zu diesem Zeitpunkt 63 Jahre und 5 Monate vollendet hat, gilt er sowohl nach bürgerlich-rechtlicher als auch nach versicherungsmathematischer Altersbestimmung als 63-Jähriger. Für die Deckungskapitalzuwendung ist somit der Vervielfältiger 12 maßgeblich.
Sind die Wj von Kasse und Trägerunternehmen identisch mit dem Kj, so gilt der Leistungsempfänger am 31.12. als 64-Jähriger und somit der Vervielfältiger 11.
Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vervielfältiger bei Leistungsbeginn und am Jahresende kann dazu führen, dass das tatsächliche Kassenvermögen am Jahresende höher ist als das zulässige Kassenvermögen. Denn das tatsächliche Kassenvermögen beträgt in dem Beispiel nach der Deckungskapitalzuwendung iHv EUR 14 400 und nach Abzug der Zahlung von acht Monatsrenten iHv insgesamt EUR 800 noch EUR 13 600. Das zulässige Kassenvermögen beläuft sich hingegen auf EUR 13 200 (= 11 × EUR 1 200).
Beispiel (2):
Wird im Bsp (1) das oben angegebene Vereinfachungsverfahren (s Rn 41) angewendet, so ist für die Deckungskapitalzuwendung nicht der Vervielfältiger 12, sondern der Vervielfältiger 11 heranzuziehen. Dies hat zur Folge, dass nach der Deckungskapitalzuwendung iHv EUR 11 200 und der Zahlung von acht Monatsrenten iHv insgesamt EUR 800 das tatsächliche Kassenvermögen mit EUR 11 200 ./. EUR 800 = EUR 10 400 niedriger ist als das zulässige Kassenvermögen iHv EUR 11 200.