Schrifttum:
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Benecke, Internationalisierung des Ertragsteuerrechts durch das SEStEG – ein Überblick, StuB 2007, 3;
Benecke/Schnitger, Letzte Änderungen der Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2007, 22;
Förster, SEStEG: Rechtsänderungen im EStG, DB 2007, 72;
Kessler/Winterhalter/Huck, Überführung und Rückführung von WG: Die Ausgleichspostenmethode des § 4g EStG, DStR 2007, 133;
Carlé, Entstrickung im Ertragsteuerrecht, KÖSDI 2007, 15 401;
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Wassermeyer und Kramer, Die bilanzielle Behandlung der Entstrickungsbesteuerung, DB 2008, 430;
Goebel/Jenet/Franke, Anwendungsfragen beim Ausgleichsposten gemäß § 4g EStG, IStR 2010, 235;
Kessler/Philipp, Hat sich die Entstrickung endgültig "verstrickt"? Neues zur Europarechtskonformität der deutschen Entstrickungsnormen, DStR 2011, 1888;
Möller-Gosoge/Kaiser, Die deutsche EXIT-Besteuerung bei Wegzug von Unternehmen ins Ausland, BB 2012, 803;
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Prang/Willkommen/Schepers, Prinz, Steuerliches Entstrickungskonzept – gelungen oder reparaturbedürftig?, GmbHR 2012, 195;
Müller, Weitere Urteile in Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande und gegen Spanien zur Entstrickungsbesteuerung, ISR 2013, 225;
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Schaumburg, Grenzüberschreitende Einkünftekorrektur bei Betriebsstätten, ISR 2013, 197;
Kahle/Beinert, Zur Diskussion um die Europarechtswidrigkeit der Entstrickungstatbestände nach Verder LabTec, FR 2015, 585;
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Kubik/Münch, § 4g EStG und § 22 UmwStG nach dem Brexit-StBG-RefE – nur teilweise Rechtssicherheit, BB 2018, 2986;
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I. Allgemeines
A. Struktur der Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 4g EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift, die zur Abmilderung der Besteuerungsfolgen der Zwangsentstrickung nach § 4 Abs 1 S 3, 4 EStG bei Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich stiller Reserven an WG (s §§ 4, 5 Rn 244ff (Briesemeister)) sowie der Veräußerungsfiktion nach § 12 Abs 1 S 1 Hs 1 KStG führt. Die Vorschrift bedient sich dabei nicht der Regelungstechnik der Stundung, sondern gewährt im Wege eines Antragswahlrechts auf erfolgswirksame Bildung eines passiven Ausgleichpostens und dessen Auflösung über regulär fünf Jahre eine zeitliche Streckung der Besteuerung fiktiver Entstrickungsgewinne.
Abs 1 konkretisiert die Regelungstechnik zur Vermeidbarkeit einer Sofortbesteuerung von Entstrickungsgewinnen und bestimmt die Voraussetzungen für die Bildung (s Rn 30ff) sowie die Höhe des Ausgleichspostens (s Rn 50f) als Instrument zur (temporären) Neutralisierung bei fiktiver Entnahme nach § 4 Abs 1 S 3, 4 EStG entstehender Entstrickungsgewinne.
Abs 2 normiert in S 1 die ratierliche Regelauflösung des Ausgleichspostens über fünf Jahre (s Rn 60ff) und in S 2 unter Verweis auf den Katalog des § 36 Abs 5 S 4 EStG die Bedingungen für die gewinnerhöhende Sofortauflösung (s Rn 70ff) sowie die Möglichkeit der FinVerw, bei Gefährdung des künftigen Steueranspruchs aus der ratierlichen Auflösung des Ausgleichspostens die Stellung von Sicherheiten zu verlangen (s Rn 97).
Abs 3 wurde mit ATADUmsG v 25.0...