Rn. 4

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch das sog KroatienAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde § 50e EStG um den Abs 1a ergänzt, um klarzustellen, dass die zuständige Ordnungsbehörde für die Verhängung von Bußgeldern nach § 50e Abs 1 EStG das BZSt ist (BT-Drucks 18/1529, Besonderer Teil zu Nr 32, 60).

Immerhin sind damit etwaige Zweifel ausgeräumt worden, ob es für einen Eingriff wie die Verhängung eines Bußgeldes ausreichend sein kann, wenn sich eine Zuständigkeit nur "sinngemäß" ergibt (Loschelder in Schmidt, § 54 EStG Rz 1 (42. Aufl 2023).

Die Zuständigkeitsregelung ist ab 01.01.2022 nach Aufhebung des Abs 1a in den Abs 5 nF (s Rn 11) gewandert (s Art 1 Nr 17 Buchst a iVm Buchst b AbzStEntModG vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259).

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