Schrifttum:
Hey, Steuerplanungssicherheit als Rechtsproblem, Habilitation, Köln 2002;
Nöcker, Rückwirkende Gesetzgebung, AO-StB 2010, 369;
Koops/Dräger, Verfassungsrechtliche Grenzen der "unechten Rückwirkung" von Steuergesetzen, DB 2010, 2247;
Birk, Der Schutz vermögenswerter Rechtspositionen bei der Änderung von Steuergesetzen, FR 2011, 1;
Cyftci, Übergangsfristen bei Gesetzes- und Verordnungsänderungen, Dissertation, Baden-Baden 2011;
Desens, Die neue Vertrauensschutzdogmatik des BVerfG für das Steuerrecht, StuW 2011, 113;
Fleischmann, Unzulässige Rückwirkung?, FR 2011, 331;
Musil/Lammers, Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Rückwirkung von Steuergesetzen am Beispiel der §§ 17, 23 EStG, BB 2011, 155;
Schönfeld/Hack, Verfassungsrechtliche Zulässigkeit "unecht" rückwirkender Steuergesetze – dargestellt anhand der möglichen StPfl von Beteiligungserträgen aus Streubesitz durch das JStG 2013, DStR 2012, 1725;
Druen, Verfassungsrechtliche Grenzen rückwirkender "klarstellender" Gesetzesänderungen, Ubg 2014, 683;
Druen, Verfassungsrechtliche Grenzen rückwirkender Rspr-Korrektur – dargestellt am Bsp der Besteuerung von Erstattungszinsen, Ubg 2014, 747;
Wiese/Berner, Rückwirkende Gesetzesklarstellungen und ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit, DStR 2014, 1260;
P. Kirchhof, Die verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Steuergesetze, DStR 2015, 717;
Schönfeld/Bergmann, Das Ende rückwirkend "klarstellender" Gesetze im Steuerrecht, DStR 2015, 257;
Modrzejewski/Rüsch, Rückwirkende Behandlung vororganschaftlicher Mehrabführung als Gewinnausschüttungen teilweise verfassungswidrig – Entscheidungsbesprechung zu BVerfG v 14.12.2022, 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, DStRK 2023, 131;
Schön, Zur Auslegung und Anwendung des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f und Nr 6 iVm § 52 Abs 45a S 3 EStG idF des JStG 2022 ("Registerfälle"), IStR 2023, 453.
I. Allgemeines
A. Übersicht über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 52 Abs 1 S 1 EStG enthält die Grundregel, wonach "diese Fassung des EStG" erstmals für den VZ 2024 anzuwenden ist.
§ 52 Abs 1 S 2 EStG enthält eine Sonderregelung für die Anwendung der jeweiligen Fassung des EStG beim Steuerabzug iRd LSt.
§ 52 Abs 1 S 3 EStG enthält eine Sonderregelung für die Anwendung der jeweiligen Fassung des EStG beim Steuerabzug iRd KapSt.
§ 52 Abs 2–54 EStG enthalten Regelungen über das Inkrafttreten, die Geltungsdauer, das Geltungsende und über die Weitergeltung alten Rechts.
Rn. 2–5
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
vorläufig frei
B. Die Entstehungsgeschichte des § 52 EStG
Rn. 6
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Gesetzgeber hat § 52 EStG durch das Kroatien-AnpG v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 mit Wirkung zum 31.07.2014 geändert. Dabei erfuhr die Vorschrift dadurch, dass alle durch Zeitablauf erledigten Regelungen gestrichen worden sind, eine erhebliche Kürzung. Dabei handelte es sich um eine rein redaktionelle Maßnahme, die die Fortgeltung der bisherigen Übergangsregelungen nicht betrifft (BT-Drs 18/1529, 60), ausführlich zur Fortgeltung von Übergangsvorschriften im Falle von nachfolgenden Änderungen des § 52 EStG, s Rn 26.
Die Regelungen, die sich bislang in § 52a EStG befunden haben sind durch das Kroatien-AnpG nunmehr in § 52 EStG aufgenommen worden. Damit enthält § 52 EStG nunmehr sämtliche zeitlichen Anwendungsvorschriften des EStG.
Der Gesetzgeber hat ferner sämtliche Anwendungsvorschriften, die denselben Paragrafen des EStG betreffen, in § 52 EStG in einem Absatz zusammengeführt.
Zudem hat das Kroatien-AnpG materiell-rechtlichen Regelungen, die bislang in § 52 EStG enthalten waren, in die jeweilige Vorschrift des EStG übernommen, auf die sie sich beziehen.
Rn. 7
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 52 EStG ist nach dem Kroatien-AnpG durch eine Vielzahl weiterer Gesetze geändert worden. Unter anderem hat das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des EStG v 20.12.2016, BGBl I 2016, 304 in § 52 EStG den Abs 33a eingefügt. § 52 Abs 33a EStG tritt gem Art 5 Abs 2 MarktOÄndG an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelung in § 32c EStG entweder keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt. Die EU-Kommission sah die Regelung als unzulässige Beihilfe an und verlangte Änderungen, Hechtner, NWB 2018, 2841, 2845). Diese sind durch Art 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2019, 2451) erfolgt. Die Europäische Kommission hat am 17.12.2020 die erforderliche Genehmigung (Art 39 Abs 8 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität …) erteilt. Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist am 18.01.2021 (BGBl I 2021, 97) erfolgt.
Damit ist § 32c EStG erstmals für den VZ 2016 anzuwenden, die Regelung wird jedoch rückwirkend bereits die Gewinne der VZ 2014–2016 begünstigen. Die Nummerierung dieser Anwendungsvorschrift als Abs 33a beruht vermutlich auf einem Redaktion...