Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 34
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen, die sowohl im GCD-Modul als auch im GAAP-Modul enthalten sind, gehören zum Mindestumfang gem § 5b EStG iVm § 51 Abs 4 Nr 1b EStG und sind daher unabhängig von der Rechtsform, der Branche sowie der Größe des Unternehmens stets verbindlich zu übermitteln. Für die Anzahl der zu übermittelnden Positionen ist es zudem nicht von Bedeutung, ob der StPfl eine HB oder eine StB einreicht (s Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 47).
Lassen sich bestimmte Mussfelder nicht mit Werten befüllen, weil "[...] die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, [...]" oder sind diese für die Rechtsform respektive den Wirtschaftszweig nicht anwendbar, so sind die Positionen "leer" (technisch: mit dem sog NIL-Wert) zu übermitteln (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 16; FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 7). Der Begriff "ableitbar" wird nicht innerhalb des BMF-Schreibens definiert, jedoch findet sich seine Auslegung innerhalb der von der FinVerw veröffentlichten FAQ zur E-Bilanz (Stand: Oktober 2019, 12).
Begriff
"Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen ergibt, die nach §§ 140ff Abgabenordnung (AO) zu führen sind."
Aufgrund der Bedeutung des Begriffs "ableitbar" sollte die Auslegung uE zwingend in einem BMF-Schreiben erfolgen, um eine einheitliche Anwendung durch die FinBeh sicherzustellen (s auch Herzig, Handelsblatt Steuerboard v 30.09.2011).
Zur Ableitung der Werte sind sowohl das Hauptbuch als auch die Nebenbücher heranzuziehen und – sofern notwendig – Buchungsschlüssel (zB zur Differenzierung der Umsatzerlöse nach USt-Tatbeständen) auszuwerten (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 12). Die für die Einführungsphase der E-Bilanz geltende Erleichterung, wonach es ausreiche, die Werte aus den Kontensalden der Hauptbuchhaltung abzuleiten, wurde im Jahr 2018 gestrichen (s FAQ zur E-Bilanz: Stand: Dezember 2018, 12). Dieses Zugeständnis vermied in der Einführungsphase Eingriffe in das Buchungsverhalten des StPfl (s BMF v 08.08.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10 009, 2011/0 640 263). Nunmehr sind für die Ableitbarkeit sämtliche zur Verfügung stehenden Quellen heranzuziehen.
Vor dem Übermittlungsvorgang wird der Datensatz ua auf Vollständigkeit der Mussfelder geprüft, dh der Datensatz muss für eine erfolgreiche Übermittlung sämtliche als "Mussfeld" gekennzeichneten Positionen enthalten (s Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 18). Dabei erfolgt jedoch lediglich die Überprüfung der formalen Richtigkeit; eine inhaltliche Prüfung findet erst zeitlich nachgelagert iRd Veranlagung statt (s Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2010, 2491).