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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / A. Überblick (Regelungsinhalt, Historie)

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 1301

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Die Sonderregelungen über die Bewertung von geringerwertigen WG des AV enthält § 6 Abs 2 und Abs 2a EStG (auch geringwertige Anlagegüter). WG, auf welche diese Regelungen Anwendung finden, werden als GWG bezeichnet. Namentlich sind dies alle abnutzbaren beweglichen WG des AV (s Rn 1322), die einer selbständigen Nutzung fähig sind (s Rn 1330), und deren AK oder HK um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs 1 EStG), oder der nach Abs 1 Nr 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert (sog Einlagewerte, s Rn 1341) für das einzelne WG die in den Regelungen genannten Wertgrenzen (s Rn 1345 und 1362) nicht übersteigt.

Hierzu auch s Krumm in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz 1600 ff (05/2023); Dreixler in H/H/R, § 6 EStG Rz 1000 ff (08/2021).

 

Rn. 1302

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

§ 6 Abs 2 EStG geht zurück auf das EStG 1934. Die Wertgrenze von DM 800 (bis 2007 EUR 410; ab 2008 Zugang am 01.01.2008–31.12.2009 EUR 150, ab 01.01.2010 wieder EUR 410, s Rn 1309) ist durch das StÄndG 1964 festgelegt worden. Materiell wurde die Bewertungsgrenze indirekt dadurch modifiziert, dass die ab 1968 im Anschaffungspreis uU enthaltene Vorsteuer nicht in die Wertgrenze einzubeziehen ist, und zwar unabhängig von der Abzugsfähigkeit als Vorsteuer bei der USt-Schuld.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) wurde die Wertgrenze ab VZ 2018 auf EUR 800 erhöht. Ebenfalls erhöht wurden die Betragsgrenzen von EUR 150 auf EUR 250 für die Poolabschreibung (Sammelposten) nach § 6 Abs 2a EStG.

Die Anpassung der Wertgrenze des § 6 Abs 2 S 4 EStG hinsichtlich der Notwendigkeit der Führung eines Verzeichnisses wurde durch das Zweite BürokratieentlastungG v 30.06.2017 (BGBl I 2017, 2143) ebenfalls von EUR 15...

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