Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 1341
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Der Höchstbetrag der Bewertungsfreiheit bezieht sich auf die AK (s Rn 150ff), die HK (s Rn 255ff) oder den "an deren Stelle tretenden Wert" (s Rn 350ff). Zum Letztgenannten gehört insb der Einlagewert nach § 6 Abs 1 Nr 5 EStG (s Rn 1132ff) oder der Wert bei Betriebseröffnung nach § 6 Abs 1 Nr 6 EStG (s Rn 1221ff).
Bewertungsmaßstab sind der Teilwert (s Rn 400ff) bzw bei Einlage in das BV innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung höchstens die AK/HK (s Rn 1166ff).
Rn. 1342
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Zugleich setzt die Regelung eine Anschaffung, Herstellung oder Einlage des WG voraus. Es gelten die allg Grundsätze (s Rn 156, s Rn 267, s Rn 1146). Da Anzahlungen und Teilherstellung nicht zur Anschaffung bzw Herstellung führen, berechtigen Anzahlungen und Teil-HK vor Anschaffung oder Herstellung nicht zur Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit (FG Berlin v. 19.10.1979, III 45–46/78, EFG 1980, 301 rkr; Dreixler in H/H/R, § 6 EStG Rz 1005 (08/2021)).
Rn. 1343
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Bei Anschaffung von Sachgesamtheiten (wie der Erwerb eines Betriebes, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils) ist der Gesamtkaufpreis auch unter Berücksichtigung der erworbenen GWG zu verteilen (s Rn 185ff). Die Verteilung hat nach der Teilwertmethode zu erfolgen; die Ermittlung der Teilwerte der innerhalb des Gesamtkaufpreises erworbenen WG kann anhand der Vereinbarung durch die Parteien erfolgen; dieser ist nach BFH-Auffassung im Allg zu folgen (BFH BStBl II 1973, 391), allerdings unter dem Vorbehalt der "wirtschaftlichen Gegebenheiten" (BFH BStBl II 1984, 516). Eine willkürliche Zuordnung des Kaufpreises auf GWG im Interesse der Realisierung einer Sofortabschreibung ist nach dem ganz typischen Sachverhalt des BFH BStBl II 1988, 441 nicht möglich: Dort ist beim Erwerb einer orthopädischen Werkstätte der gesamte Kaufpreis den Schuhleisten als GWG zugeordnet worden (s Rn 187).
Rn. 1344
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Bei Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine PersGes oder eine KapGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§§ 24, 20 UmwStG) kann der dortige Teilwertansatz auch auf die GWG durchschlagen. Dies hat zur Folge, dass die aufnehmende Gesellschaft die Bewertungsfreiheit in Anspruch nehmen kann. Generell gelten die Ausführungen unter s Rn 1527 hinsichtlich der Möglichkeiten und Grenzen von Buchwertfortführungen von Einzel-WG auch für die GWG.
Rn. 1345
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Die Bewertungsfreiheit gilt nur, wenn die AK, HK vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs 1 EStG) oder der Einlagewert die betragsmäßige Höchstgrenze (auch als Wertgrenze bezeichnet) nicht überschreiten. Die Wertgrenze beträgt ab VZ 2018 800 EUR (zuvor ab VZ 2 010 410 EUR). Dabei bezieht sich diese Höchstgrenze auf alle (auch unselbstständige) Bestandteile des einzelnen WG bzw der einheitlichen Ganzheit (wie zB Computer).
Es handelt sich um eine Nettogröße ohne USt, auf den tatsächlichen Vorsteuerabzug kommt es hingegen nicht an (R 9b Abs 2 EStR 2012). Folglich ist die Wertgrenze bei allen StPfl gleich hoch (bei einem Arzt beträgt sie folglich brutto 952 EUR, also netto 800 EUR, auch wenn dieser keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann).
Rn. 1346
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Bei der Berechnung der Wertgrenze sind Minderungen der AK oder HK zu berücksichtigen (s auch R 6.13 Abs 2 EStR 2012). So kann die Übertragung von Rücklagen nach R 6.6 EStR 2012 oder die sog Akkumulationsrücklage nach § 58 EStG (BFH BStBl II 2000, 9) zum "Unterbieten" der Wertgrenze (s Rn 1345) mit der Folge der Bewertungsfreiheit führen. Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme der InvZul, Übertragung stiller Reserven nach §§ 6c oder 6b EStG (AK oder HK entsprechend den AK oder HK nach Abzug der stillen Reserven) oder bei Gewährung von Zuschüssen (AK oder HK entsprechend den tatsächlichen AK oder HK).
Zu beachten ist, dass ausschließlich Minderungen im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage berücksichtigt werden können, weil das Wahlrecht ausschließlich auf dieses Jahr abstellt. Änderungen, die zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, wirken sich daher auf die Ermittlung der Wertgrenze des Wj der Anschaffung/Herstellung/Einlage nicht aus. Deswegen führen nachträgliche AK oder HK zu sofort abzugsfähigen BA, wenn das Wahlrecht nach § 6 Abs 2 EStG ausgeübt wurde (s Rn 1352).
Rn. 1347–1350
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
vorläufig frei