Jürgen Dräger, Tobias Müller
Rn. 171
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Dem AK-Begriff (s Rn 150) ist ein finales Element (s Rn 152) eigen ("um" ein bestehendes WG "zu" erwerben). AK können also nur insoweit vorliegen, als sie speziell zum Erwerb des betreffenden WG anfallen. Die Aufwendungen müssen also einen Bezug zum Anschaffungsvorgang haben (BFH BStBl II 2002, 349 zum Fall des Erdölbevorratungsbeitrags, der nicht zu den AK oder HK zählt). Ein bloß kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung genügt nicht (BFH v 03.08.2005, I R 36/04, BStBl II 2006, 369 zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen nach dem Sächsischen KommunalabgabenG).
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Anschaffungsvorgang mit Herstellung der Betriebsbereitschaft beendet ist (s Rn 153). Danach können für das betreffende WG nur noch Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen anfallen. Unzutreffend ist deshalb die v BFH mehrfach im Zusammenhang mit Erschließungsbeiträgen für Grundstücke gewählte Anwendung des AK-Begriffs auf solche Beiträge, die erst (geraume) Zeit nach der Anschaffung zu leisten sind (s Rn 510). Richtigerweise liegen hier HK oder Erhaltungsaufwendungen vor. Das zeigt sich insb in den Urt des BFH BStBl II 1994, 842; BFH BStBl II 1997, 811, bei denen (fälschlicherweise) AK bei einer Substanz- oder Wesensveränderung angenommen werden. Dies sind typische Begriffe zur Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand (s Rn 276ff). Insb ist eine Werterhöhung kein Tatbestandsmerkmal der Anschaffung (Kupsch, StBJb 1989/90, 122; BFH BStBl II 1992, 70/72); vielmehr umgekehrt: Das Telos des Anschaffungsvorgangs ist die Erfolgsneutralität (s Rn 151).
Besondere Bedeutung erfährt das Problem der nachträglichen AK im Zusammenhang mit Beteiligungen an KapGes, insb bei Kapitalerhöhungen und Sanierungsmaßnahmen (s Rn 691ff).
Rn. 172
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Ein typischer Fall nachträglicher AK stellt die Belastung mit Branntweinsteuer beim Erwerb von Branntwein von der Monopolverwaltung dar, denn die Steuerschuld entsteht erst nach Beendigung der Produktion mit Verbringung in den freien Verkehr (BFH BStBl II 1983, 559).
Ein weiteres Bsp liefert BFH BStBl II 1988, 892 zur Preisgestaltung bei einem Gasversorgungsunternehmen wegen der dort vereinbarten Staffelung nach Arbeits- und Jahresleistungspreis.
Rn. 173
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
Nachträgliche AK sind auch denkbar bei länger dauernden Rechtsstreitigkeiten, zB zur GrESt, oder aber auch für Prozess- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit Anschaffungen, außerdem bei Abstandszahlungen für die Aufgabe von Grundpfandrechten (BFH BStBl II 1993, 488). Vgl hierzu auch Spindler, DB 1993, 227. Gleiches gilt für Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Grundstückskaufvertrag anfechtenden Gläubiger des Verkäufers (BFH v 17.04.2007, IX R 56/0, BStBl II 2007, 956). Anders beim Grundstückserwerb mit anschließender Abfindung an Grundstückspächter: Hier liegt ein immaterielles WG vor (GrS BFH BStBl II 1970, 382). S Rn 168.