Rn. 27

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden, § 17 Abs 1 BMG. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich gem § 17 Abs 2 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Gem § 17 Abs 3 BMG obliegt die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen; das werden im Regelfall die Eltern sein.

Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 6 Abs Abs 3 BMG). Ergibt die Ermittlung des Sachverhalts durch die Meldebehörde, dass das Kind, für das Kindergeld gewährt wird, aus der Wohnung ausgezogen ist und keine neue Wohnung im Inland bezogen hat, erfolgt von Amts wegen eine Abmeldung dieses Kindes.

 

Rn. 28

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Meldebehörden haben dem BZSt für jeden Einwohner, der in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung im Melderegister registriert ist, unter anderem den Familiennamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt sowie den Tag des Einzugs und des Auszugs zu übermitteln (§ 139b Abs 3 Nr 1, 3, 5, 8, 14 AO).

Die Meldebehörden informieren das BZSt – unter Angabe der ID-Nr - über Änderungen der in § 139b Abs 3 S 1 Nr 1–10 AO genannten Daten und haben bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe des Sterbedatums mitzuteilen (§ 139b Abs 8 AO). Die Mitteilung erfolgt standardisiert im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlung (vgl §§ 36 Abs 1, 56 Abs 1 Nr 2 BundesmeldeG iVm § 9 Zweite BundesmeldedatenübermittlungsVO). Beim BZSt kann ein Abgleich der von den Meldebehörden übermittelten Daten mit den Daten der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, erfolgen. Die letztgenannten Daten erhält das BZSt von den Familienkassen im Zuge des "ID-Nr-Kontrollverfahrens Kindergeld" (O 2.9 DA-KG 2023 iVm V 6.3 Abs 3 DA-KG 2023).

 

Rn. 29

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

§ 69 S 1 EStG begründet für das BZSt die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die zuständige Familienkasse, wenn es erfährt, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird (dazu s Rn 30), verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde. In diesem Fall übermittelt es der zuständigen Familienkasse die in § 139b Abs 3 Nr 1, 3, 5, 8 und 14 AO genannten Daten. Dabei handelt es sich um die

  • ID-Nr des Kindes,
  • dessen Familiennamen und Vornamen sowie
  • den Tag und den Ort der Geburt des Kindes und
  • den Tag des Ein- und Auszugs.

Anhand der durch das BZSt übermittelten Daten wird die zuständige Familienkasse in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezugs zu prüfen. Die zuständige Familienkasse darf die übermittelten Daten lediglich zu diesem Zweck nutzen. Die Familienkasse ist verpflichtet, die durch das BZSt proaktiv versendeten Verfahrensbenachrichtigungen als Kontrollmaterial unverzüglich auszuwerten, BZSt vom 19.12.2019, St II 2-S 0305-SE/19/00001–9, BStBl I 2020, 83 Tz 2 "Verfahrensbenachrichtigungen/proaktive Meldungen gem § 69 EStG".

Das gilt nach der vorgenannten Einzelweisung auch für Informationen

  • zur Stilllegung und Löschung einer ID-Nr sowie
  • zum Sterbetag eines Kindes.

Sinnvoll wäre es gewesen, wenn sich die Verweisung in § 69 S 1 EStG auch auf § 139b Abs 3 Nr 10 AO (gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift des Kindes) bezogen hätte; möglicherweise handelt es sich um ein Redaktionsversehen, da § 69 S 3 EStG bei den Unterrichtungspflichten des BZSt auf § 139b Abs 3 Nr 10 AO Bezug nimmt, Selder in H/H/R, Jahreskommentierung 2023, § 69 EStG Rz J 23–4 (05/2023).

 

Rn. 30

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Pflicht zur Datenübermittlung bezieht sich auf ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird. Da die Datenübermittlung dazu dient, die Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezugs zu prüfen, ist der Begriff "gezahlt" untechnisch zu verstehen, Wendl in H/HR, § 69 EStG Rz 6 (06/2020). Dies betrifft das Festsetzungsverfahren; von Bedeutung ist, ob für den Monat, in dem das Kind verzogen ist oder in dem durch die Meldebehörde von Amts wegen die Abmeldung des Kindes erfolgt ist, eine Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind besteht.

Nach § 139b Abs 5 S 2 AO haben die Meldebehörden Auskunftssperren nach § 51 BundesmeldeG an das BZSt zu übermitteln. Dies betrifft sämtliche Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird. Insoweit bedurfte es keiner Regelung im EStG, vgl BT-Drucks 18/12127, 62.

 

Rn. 31

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die veränderte Meldesituation des Kindes ist für die zuständige Familienkasse der Anlass dazu, die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldbezug im Hinblick auf einen Wechsel des Wohnsitzes des Kindes zu überprüfen. Dabei entfalten die melderechtlichen Angaben für die Familienkasse keine Bindungswirkung, BFH vom 20.11.2008, III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; BFH vom 12.09.2013, III R 16/11, BFH/...

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