Rn. 99
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Laut § 6a Abs 1 Nr 3 Hs 1 EStG ist die Bildung einer Pensionsrückstellung in der StB nur zulässig, wenn
Zitat
"die Pensionszusage schriftlich erteilt ist".
Diesem Schriftformerfordernis unterliegt die Pensionszusage hinsichtlich ihres gesamten Regelungsinhaltes; es sind also insbesondere Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Pensionsleistungen schriftlich niederzulegen (s Rn 95). Das Schriftformerfordernis gilt auch für spätere Änderungen der Pensionszusage. Dabei reicht die einfache Schriftform (§ 126 Abs 1 BGB). Zur Textform s Rn 104.
Rn. 100
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Das Schriftformerfordernis dient der Rechtsklarheit. Mit ihm soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden,
Zitat
"dass über den Inhalt der Pensionszusage, insbesondere über die Faktoren, die für die Bemessung der Pensionsrückstellung wesentlich sind ..., Unklarheit besteht oder Streit entsteht"
(BT-Drucks 7/1281, 38). Mit diesem Regelungszweck ist es zwar vereinbar, wenn der Inhalt der Pensionszusage im Wege der Auslegung ermittelt werden muss. Jedoch entspricht eine mehrdeutige Pensionszusage nicht mehr dem Eindeutigkeitsgebot (s Rn 95ff) und berechtigt daher nicht zur Rückstellungsbildung.
Rn. 100a
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R 6a Abs 2 S 1 EStR 2012 benennt bzgl des Rechtsbegründungsaktes für eine Pensionsverpflichtung richtigerweise
- den Einzelvertrag,
- die Gesamtzusage,
- die Betriebsvereinbarung,
- den Tarifvertrag und
- die Besoldungsordnung.
Bei den letzten vier Rechtsbegründungsakten ist eine besondere Verpflichtungserklärung gegenüber dem einzelnen Berechtigten nicht erforderlich.
Rn. 101
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Für Pensionszusagen, die dem Schriftformerfordernis nicht genügen, dürfen keine Pensionsrückstellungen in der StB gebildet werden. Folglich sind auch Pensionsverpflichtungen, die auf mündlich erteilten Zusagen beruhen oder die sich aus betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, steuerlich nicht passivierungsfähig, obwohl sie arbeitsrechtlich verbindlich sind.
Dementsprechend werden infolge der Entscheidung des BAG, dass bei der generellen Gewährung von Witwenversorgung auch Witwerversorgung aus Gründen der Gleichbehandlung und Gleichberechtigung gewährt werden muss (BAG vom 05.09.1989, DB 1989, 2615), nur solche Rückstellungen für die Witwerversorgung steuerlich anerkannt, die auf entsprechenden schriftlichen Zusagen beruhen. Allerdings verlangt die FinVerw aus Praktikabilitätsgründen keine Schriftform für Witwerversorgungsanwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmerinnen (BMF vom 13.12.1990, BetrAV 1991, 17).
Rn. 102
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die FinVerw schränkt das Schriftformerfordernis im Interesse der praktischen Handhabung auch in anderen Bereichen ein. So bedarf es bei Gesamtzusagen keiner Aushändigung der Zusage an die einzelnen Pensionsberechtigten. Vielmehr genügt eine allgemeine schriftliche Bekanntmachung, die jedoch gemäß R 6a Abs 7 S 2 EStR 2012 in geeigneter Form, beispielsweise durch ein Protokoll über den Aushang im Betrieb, nachgewiesen werden muss.
Ebenso genügt die schriftliche Auskunft über die Höhe einer aufrechtzuerhaltenden Anwartschaft gemäß § 4a BetrAVG nach Auffassung der FinVerw dem Schriftformerfordernis (R 6a Abs 7 S 4 EStR 2012; ebenso Rau, § 6a EStG Rz 134).