Rn. 163
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Seit dem RRG 1992 kann ein ArbN laut § 42 Abs 1 SGB VI eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch als Teilrente in Anspruch nehmen. Der Bezug der gesetzlichen Teilrente zieht grds keinen Anspruch auf eine betriebliche Teilrente nach sich (vgl Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, § 6 Rz 3 (März 2023)).
Wenn der ArbG dem ArbN eine Zusage auf eine Teilrente gegeben hatte, wurde nach Ansicht der FinVerw (BMF vom 25.04.1995, BStBl I 1995, 250; DB 1995, 899; BetrAV 1995, 200) die bisherige Bewertung der Pensionsverpflichtung zunächst nicht berührt. Nahm aber der ArbN die betriebliche Teilrente in Anspruch, wurde der Eintritt des Versorgungsfalls unterstellt. Als Teilwert für die Pensionsverpflichtung war dann unabhängig von dem vorher gewählten Pensionsalter immer der Barwert gemäß § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG (s Rn 187ff) für die gezahlte Teilrente anzusetzen. Denn die Pensionsverpflichtung war nach Ansicht der FinVerw ab diesem Zeitpunkt nach § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG zu erfassen. Hinsichtlich des erst später zu zahlenden Rententeils war auch dessen Barwert maßgeblich und nicht dessen Anwartschaftsbarwert. Insofern wurde die aufgeschobene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Teilrentner wie eine Rente für einen "technischen Rentner" (s Rn 164) behandelt.
Das BMF hält jedoch an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest. In BMF vom 18.09.2017, BStBl I 2017, 1293 vertritt es unter der Rz 8 die Meinung, dass zwar bei Teilrenten deren Barwert ab dem Jahr ihres Bezuges anzusetzen ist, dass aber für den noch nicht gezahlten Teil von dessen Barwert die Teilwertprämie abzuziehen ist.
Die Teilrente wird ab dem ersten Januar 2023 nur noch eine geringe praktische Bedeutung haben, da neben dem vollen Gehalt auch die gesetzliche Vollrente bezogen werden kann und da deshalb die gesetzliche Teilrente für den ArbN nicht mehr attraktiv ist (Höfer/de Groot, DB 2023, 961).
Rn. 164
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
"Technische Rentner" sind ArbN, die über das vertragliche Pensionsalter hinaus tätig bleiben und deren Pensionsansprüche deshalb ruhen. Bei ihnen ist die Pensionsverpflichtung laut § 6a Abs 3 Nr 2 EStG (s Rn 192) mit dem Barwert der eigentlich fälligen Leistung zu bewerten. Erhöht sich infolge der Weiterarbeit der Pensionsanspruch, so ist der Rückstellung laut R 6a Abs 11 S 12 EStR 2012 in dem betreffenden Wj der Unterschiedsbetrag zwischen der bisher höchstzulässigen Rückstellung (Barwert für die eigentlich fällige Leistung) und dem Barwert der um den Erhöhungsbetrag vermehrten Pensionsleistung zuzuführen.