Rn. 292

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der StPfl kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 2 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG degressiv abschreiben, er muss nicht (Wahlrecht, s Rn 2a, 2b). Dieses Wahlrecht bedeutet:

  • Er kann jedes WG, das die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs 2 EStG idF 2. Corona-SteuerhilfeG erfüllt, degressiv abschreiben, oder keines oder nur die von ihm ausgewählten.
  • Es gibt keinen Rechtfertigungszwang, warum der StPfl degressiv statt linear abschreibt.
  • Er muss zu Beginn der Absetzungsperiode (= Wj) sein Wahlrecht, wie er abschreibt, ausüben (zum Methodenwechsel nach § 7 Abs 3 EStGRn 296ff).

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