Rn. 48

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Ehegatten sind Miteigentümer eines Grundstücks, E1 ist der Unternehmer-Ehegatte, E2 der Nichtunternehmer-Ehegatte. Auf dem Grundstück errichten sie ein (ausschließlich von E1 genutztes) betriebliches Gebäude, deren AK/HK trägt ausschließlich E1.

Daraus folgt (BFH BStBl II 2016, 697; BMF v 16.12.2016, BStBl I 2016, 1431 mw Einzelheiten, soweit auch andere Fragen über § 7 EStG hinaus betreffend; s auch Paus, NWB 18/2017, 1348; Kowanda, DStR 2017, 961):

(1)

Der Normalfall: Auch E2 ist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer des Gebäudes

 
Miteigentumsanteil des E1 betreffend Miteigentumsanteil des E2 betreffend
E1 aktiviert die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden AK/HK und schreibt "seinen" Gebäudeanteil im Wege der AfA (für Gebäude des BV) ab. E1 setzt für die AK/HK, die auf den Miteigentumsanteil von E2 entfallen, einen Aufwandsverteilungsposten1 an und schreibt diesen im Wege der AfA (für Gebäude des PV) ab.

1 dh kein WG, somit Bildung/Übertragung stiller Reserven nicht möglich. Im Falle der Beendigung der Nutzung durch E1 erfolgsneutrale Ausbuchung dieses Postens, bei entgeltlichem Erwerb durch E1 Aktivierung zu dessen AK, bei unentgeltlichem Erwerb Einlage zum Teilwert (dann ist das die neue AfA-Bemessungsgrundlage) in sein BV (s Kowanda, DStR 2017, 961).

Hinweis: Damit kann E1 auch seine Aufwendungen auf den Miteigentumsanteil des E2 abziehen, was das Nettoprinzip gebietet (GrS BFH BStBl II 1995, 281). Bislang wurden diese Aufwendungen "wie ein materielles WG" behandelt, dh Aktivierung und AfA für Gebäude des PV (GrS BFH BStBl II 1999, 778; 1999,774; 1995, 281; BFH BStBl II 2010, 670; 2017, 976).

BFH BStBl II 2017, 976 (VIII. Senat) hält an dieser Terminologie fest, während BFH BStBl II 2016, 976 (X. Senat)von einem Aufwandsverteilungsposten spricht; jedenfalls für die hiernur interessierende Frage der Abschreibung ergeben sich daraus mE keine Unterschiede (nach beiden Ansichten wie Gebäude im PV, ebenso Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 87, 40. Aufl 2021).

(2)

Die Ausnahme: Aufgrund anderweitiger Vereinbarungen ist nur E1 wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes

Weder BFH BStBl II 2016, 697 noch das BMF-Schreiben äußern sich dazu, wann dies der Fall sein könnte (kritisch deswegen Paus; NWB 18/2017, 1348: evtl Mietvertrag). ME ist dies bei E1 nur der Fall, wenn er E2 idR für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes/Gebäudeteils von der Einwirkung auf diese ausschließen kann (§ 39 Abs Nr 1 S 1 AO, darauf nehmen auch BFH BStBl II 2017, 819; 2016, 976 Bezug), dh ein "normaler" Mietvertrag dürfte nicht ausreichen.

Wenn nur E1 wirtschaftlicher Eigentümer ist, müsste er allein das Gebäude aktivieren und abschreiben (nach den Regelungen für Gebäude im BV)

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