Rn. 395a
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Photovoltaikanlagen (einerlei, ob dachintegriert oder als Aufbau) werden von der FinVerw (s R 4.2 Abs 3 S 4 EStR 2012) nunmehr als selbstständige bewegliche WG behandelt (s Rn 235), dh unterliegen der AfA nach § 7 Abs 1–3 EStG und nicht der Gebäude-AfA nach § 7 Abs 4, 5 EStG (OFD Nds v 17.09.2010, DStR 2010, 2305). Da es sich um unterschiedliche AfA-Prozentsätze und ggf auch AfA-Arten handelt, sind die Bemessungsgrundlagen für die Gebäude-AfA und die Photovoltaik-AfA getrennt zu ermitteln. Die Kosten etwa der Dachkonstruktion, insb bei dachintegrierten Anlagen, sind jedoch dem Gebäude zuzuordnen (s Wüster/Klein, NWB 38/2010, 3113). Zum Abschreibungszeitraum s Rn 196.
Die FinVerw lässt es vereinfachend zu, den auf das Gebäude entfallenden Anteil bei einer dachintegrierten Anlage in Höhe der Kosten für eine Dacheindeckung ohne eine solche integrierte Anlage zu schätzen, der übersteigende Betrag ist AfA-Bemessungsgrundlage für die Photovoltaikanlage (OFD Nds v 17.09.2010, DStR 2010, 2305).
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