Rn. 326
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Das Bauwerk muss, um ein Gebäude zu sein, fest durch einzelne oder durchgehende Fundamente mit dem Grund und Boden verbunden sein (Tz 2.5 Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734), dh das Bauwerk muss auf diese gegründet und dadurch mit dem Boden verankert sein (BFH BFH/NV 2021, 692 mit Anm Schindler, DStRK 2021, 134) Ausnahmsweise liegt eine feste Verbindung auch ohne Fundament oder sonstiger Verankerung vor, wenn das Bauwerk lediglich durch sein Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten wird, sofern nur dieses Eigengewicht einer Verankerung gleichwertig ist (BFH BStBl II 1979, 190; 1989, 113; 2012, 274; BFH BFH/NV 2021, 692 mit Anm Schindler, DStRK 2021, 134). Dies bedeutet:
Baustellencontainer
Bauwerke, die nach ihrer baulichen Gestaltung auf stets wechselnden Einsatzstellen eingesetzt werden sollen und ohne größere bauliche Maßnahmen jederzeit versetzbar und transportabel sind, sind nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden und damit keine Gebäude (BFH BStBl II 1986, 787 betreffend Baustellencontainer; H 7.1 EStH 2020 "Gebäude"; für Gleichbehandlung mit sonstigen beweglichen Bürocontainern E. Schmidt, DB 1987, 513). Ferner s "Container", s "Bürocontainer".
Bürocontainer
Bürocontainer, die auf festen Fundamenten ruhen, sind Gebäude (BFH BStBl II 1996, 613; H 7.1 EStH 2020 "Gebäude"). Ferner s "Container", s "Baustellencontainer".
Container
Ein Container ist ein Gebäude, wenn er nach seiner individuellen Zweckbestimmung für eine dauernde Nutzung an einem Ort aufgestellt ist und seine Beständigkeit durch die ihm zugedachte Ortsfestigkeit auch im äußeren Erscheinungsbild deutlich wird (BFH BStBl II 1989, 113; BFH BFH/NV 2021, 692 mit Anm Schindler, DStRK 2021, 134; H 7.1 EStH 2020 "Gebäude"). Ob das der Fall ist oder Container nur zu einem vorübergehenden Zweck aufgestellt werden, hängt insb von der ihnen im jeweiligen Unternehmen zugedachten Funktion ab, was als innere Tatsache anhand äußerer Merkmale zu bestimmen ist, zB Art der Nutzung, Ort der Aufstellung, Ausmaß der Integration in ein Grundstück, bauliche Gestaltung, Erfordernis der Baugenehnigung, iF Leasing vereinbarte Nutzungszeit (BFH BStBl II 1989, 113; BFH/NV 2021, 692 mit Anm Schindler, DStRK 2021, 134). Daher ist zB ein auf nur lose verlegten Kanthölzern aufgestellter Container kein Gebäude (BFH BStBl II 1989, 113), ebenso wenig Container zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen (zB Baustellen, Messen, Veranstaltungen, BFH BStBl II 1986, 787; 1989, 113; BFH/NV 2021, 692 mit Anm Schindler, DStRK 2021, 134). Ferner s "Baustellencontainer", s "Bürocontainer".
Fertiggarage
Bei Fertiggaragen aus Beton und vergleichbaren Bauwerken liegt eine solche feste Verbindung mit dem Grund und Boden auch dann vor, wenn sie durch das Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werden und dadurch auch ohne Verankerung im Boden eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit haben (BFH BStBl II 1979, 190).
Fertighaus
Trotz Demontage-Möglichkeit liegt hier eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor (BFHE 223, 56).
Fundament
Ein "Fundament" verlangt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann (BFH BStBl II 1989, 113), daher genügen zB nicht: Versorgungsleitungen oder wenn das Bauwerk mit dem Fundament nicht verankert ist (BFH BStBl III 1954, 130; BStBl II 1986, 787).
Fundamentart
Tiefe, Art und Material der Fundamente sind nicht entscheidend (BFH BStBl III 1962, 121; BStBl II 1988, 847).
Mittelbare Verbindung
Steht ein selbstständiges Gebäude auf einem anderen selbstständigen Bauwerk, das nicht ein Gebäude zu sein braucht, genügt es, dass das Gebäude mit dem anderen Bauwerk und das andere Bauwerk mit dem Grund und Boden fest verbunden ist (BFH BStBl II 1969, 612).
Musterhaus
Musterhäuser sind Gebäude iSd § 7 Abs 4 EStG (BFH BStBl II 2009, 986; OFD Kiel v 15.11.2002, DB 2003, 416).
Nutzungsdauer
Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden liegt auch dann vor, wenn die Bauwerknutzung auf mindestens 6 Jahre gegeben oder zu erwarten ist (BFH BStBl II 1989, 113).