Rn. 6
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c EStG ist eine Sonderabschreibung. Wie bei anderen Sonderabschreibungen auch (s § 7b Rn 4 (Handzik)) stellt sich die Frage, inwieweit eine solche mit Art 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Abl EG Nr C 115 v 09.05.2008, 47, in Kraft seit 01.12.2009, vormals Art 87 EGV) vereinbar ist. Die Ausführungen unter s § 7b Rn 4 (Handzik) gelten insoweit entsprechend, so dass mE ein Verstoß gegen Art 107 AEUV nicht vorliegt.
Rn. 7
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Nach Art 39 Abs 7 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 besteht ein Inkrafttretensvorbehalt der EU-Kommission bezüglich § 7c EStG wie folgt:
Zitat
"(7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des Artikel 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."
Anders als Art 38 Abs 2 des Gesetzes v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, das die Tarifermäßigung für Einkünfte aus LuF nach § 32c EStG nF ebenfalls unter Inkrafttretensvorbehalt der EU-Kommission gestellt hat und mit Beschluss der EU-Kommission v 30.01.2020 gebilligt wurde (Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 18.03.2020, BGBl I 2020, 597), steht die Aufhebung des Inkrafttretensvorbehalt bezüglich § 7c EStG nF noch aus.
Rn. 8
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7b Abs 5 EStG sieht als weitere Voraussetzung für die Gewährung der dortigen Sonderabschreibung vor, dass die Voraussetzungen der De-Minimis-VO eingehalten sind (s § 7b Rn 131–140 (Handzik)). Der Gesetzgeber dieser Vorschrift ging offenbar davon aus, dass es sich um Beihilfen nach Art 107 AEUV handelt und wollte durch die Anwendung der De-Minimis-VO Planungssicherheit schaffen (s § 7b Rn 6 (Handzik)).
Rn. 9
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Der Gesetzgeber des § 7c EStG äußert sich dazu nicht. Offenbar geht er davon aus, dass die Voraussetzungen dieser VO nicht vorliegen. Die De-Minimis-VO betrifft nur Unternehmen (§ 1 Abs 1 aA De-Minimis-VO Nr 1407/2013 v 18.12.2013, Abl EG L 352 v 24.2.2013 S 1, s § 7b Rn 132 (Handzik)). Aufgrund der Voraussetzung in § 7c Abs 1 EStG, dass die Elektronutzfahrzeuge bzw elektrisch betriebenen Lastenfahrräder zum AV gehören müssen (ebenso bei § 7g Abs 5 EStG), bedeutet dies, dass es sich um BV handeln muss (s BR-Drucks 356/19, 117) und somit Unternehmen betroffen sind.
Rn. 10
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Es erstaunt daher, dass eine Vorschrift – wie in § 7b Abs 5 EStG enthalten –, um die Voraussetzungen dieser De-Minimis-VO einzuhalten, nicht auch Eingang in § 7c EStG gefunden hat. Wieso soll eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG – soweit Unternehmer iSd Art 1 Abs 1 aA De-Minimis-VO betreffend – insoweit anders behandelt werden als eine Sonderabschreibung nach § 7c EStG, die nur Unternehmer betrifft?