Rn. 6

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bereits vor Beginn der Baumaßnahmen muss festgelegt sein

(1) das Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB); die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, per Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (§ 142 Abs 1 S 1 BauGB). Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung; in der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen (§ 142 Abs 3 BauGB). Zu weiteren Einzelheiten s OFD Kiel, Vfg v 14.02.2000, DB 2000, 647.
(2) oder der städtebauliche Entwicklungsbereich (§ 169 BauGB); unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen (§ 165 Abs 3 BauGB). Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung, und in der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen (§ 165 Abs 6 BauGB),
(3) und der Modernisierungs- oder Instandhaltungsvertrag oder die freiwillige Vereinbarung abgeschlossen sein (s Rn 11 (2)).

Nach § 10f Abs 1 S 1 EStG iVm § 7h Abs 1 EStG sind Baumaßnahmen in einem Sanierungsgebiet nur förderungsfähig, wenn sie während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung erfolgen (BFH v 25.02.2014, X R 4/12, BFH/NV 2014, 1512).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge