Rn. 15b
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Dem Gesetzgeber war die unter s Rn 13–15a dargestellte Rspr des BFH? schon länger ein Dorn im Auge. In Art 1 Nr 5 des JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096 ersetzte er daher in § 7h Abs 2 S 1 EStG die Worte "durch eine Bescheinigung" durch
Zitat
"durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung"
anzuwenden erstmals auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31.12.2020 erteilt worden sind (Art 1 Nr 18 Buchst d Doppelbuchst aa JStG 2020 = § 52 Abs 16a S 4 EStG idF JStG 2020).
Rn. 15c
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/22850, 81f) verweist auf diese Bindungswirkung auch bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit und das meist stumpfe Schwert des Remonstrationsrechts (s Rn 14). Daher soll nunmehr eine offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung das FA nicht mehr binden, dh die Rechtsposition des FA in diesem arbeitsteiligen Verfahren wird gestärkt. Der Gesetzgeber führt dazu 3 Beispiele an, die die Neuregelung abstellen soll:
Beispiele:
- Fall 1: Die maßgebliche Sanierungssatzung war bereits vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen aufgehoben worden, dennoch wird die Belegenheit des betreffenden Objekts in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ausgewiesen.
- Fall 2: Es liegen in einem Bauträgerfall den durchgeführten Sanierungsarbeiten weder vorherige Sanierungsgebote der Kommune noch sonstige vorherige schriftliche Vereinbarungen zugrunde, und es werden widersprüchliche Bescheinigungen erteilt, die einerseits auf das Fehlen der Gebote/Vereinbarungen hinweisen, andererseits aber den Ausweis begünstigter Sanierungsmaßnahmen enthalten.
- Fall 3: Nach dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit vertraglicher Bebauungsverpflichtung erfolgt die erstmalige Bebauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus. Die Gemeinde stellt jedoch eine Bescheinigung aus, wonach bestätigt wird, dass das Gebäude im Sanierungsgebiet liegt und an dem Gebäude Maßnahmen durchgeführt worden sind, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, das wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist.
Rn. 15d
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Man wird also anhand der 3 Beispiele des Gesetzgebers für andere Fälle überprüfen müssen, ob vergleichbare Fälle einer "offensichtlichen Rechtswidrigkeit" vorliegen. Der Streitpunkt wird damit zur Frage verlagert, was denn "offensichtlich rechtswidrig" ist oder nicht; darüber wird es daher in Zukunft aller Voraussicht nach weitere Judikatur geben. Das Problem ist damit vom Gesetzgeber nicht gelöst, sondern er hat nur ein Neues geschaffen.
Rn. 15e
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Das Remonstrationsverfahren (s Rn 14–14a) ist nach wie vor möglich.