Schrifttum:
S Schrifttum vor §§ 79ff (EinfAVmG) vor Rn 1.
I. Vorbemerkung
Rn. 1
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift beinhaltet eine grundlegende Definition für das Zulageverfahren nach § 10a EStG und Abschn XI EStG, denn sie definiert abschließend, welche FinBeh das Zulageverfahren durchführt.
Diese Regelung ergänzt die Zuständigkeitszuweisung aus § 5 Abs 1 Nr 18 FVG. Danach obliegt es dem BZSt, die Aufgaben für das Zulageverfahren zu erledigen. Das BZSt bedient sich der Zentralen Stelle iS dieser Vorschrift im Wege der Organleihe und übernimmt die Fachaufsicht über die Zentrale Stelle.
II. Hinweise zur Rechtsentwicklung
Rn. 2
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Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und blieb in der Erstfassung bis zum 20.09.2002 in Kraft.
Rn. 3
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
MWv 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 30.09.2005 in Kraft. Die Vorschrift blieb dabei unverändert.
Rn. 4
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 01.10.2005 geändert. Durch das G zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3242) wurde die Umorganisation der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in die Deutsche Rentenversicherung Bund nachvollzogen. In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.08.2009 in Kraft.
Rn. 5
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MWv 01.09.2009 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde unverändert übernommen und ist in dieser Fassung noch in Kraft.
Rn. 6–9
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vorläufig frei
III. Ursprung der Regelung
Rn. 10
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Nach der ursprünglichen Beschlussfassung des Bundestages (BT-Drucks 14/4595, 62) sollten die Festsetzung der Altersvorsorgezulage und die Ermittlung eines über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuervorteils aus dem Sonderausgaben-Abzug durch das jeweils zuständige Wohnsitz-FA iRd jährlichen ESt-Veranlagung erfolgen. Auf Anregung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 14/5970) wurde die Zuständigkeit für die Ermittlung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage und weitere steuerliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulage auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, übertragen.
IV. Stellung der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb der FinVerw
Rn. 11
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Aktuell sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie
- zahlreiche Regionalträger (ehemals Landesversicherungsanstalten).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist der größte Träger der deutschen Rentenversicherung. Der Hauptsitz befindet sich in Berlin, weitere Standorte gibt es in Brandenburg an der Havel, Gera, Stralsund und Würzburg.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt – in geeigneten Bereichen organisatorisch gebündelt – auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr. Bei der Wahrnehmung der sozialversicherungsrechtlichen Aufgaben handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht als FinBeh, die Verfahrensvorschriften der AO finden dann keine Anwendung, vielmehr greifen die Regelungen des SGB X.
In § 6 Abs 2 Nr 7 AO wird normiert, dass die zentrale Stelle iSd § 81 EStG, die Deutsche Rentenversicherung Bund, FinBeh ist. Diese Zuordnung greift nur insoweit, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerliche Aufgaben wahrnimmt; dann sind die Verfahrensvorschriften der AO maßgeblich.
Rn. 12
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Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage stehenden Aufgaben von einer Fachabteilung, der Zentralen Zulagenstelle für das Altersvermögen (ZfA), wahrgenommen. Die ZfA hat ihren Sitz in Brandenburg an der Havel.
Die fachliche Abgrenzung hat der BFH mehrfach bestätigt, so BFH vom 08.09.2020, X R 2/19, BStBl II 2022, 157 und BFH vom 08.09.2020, X R 16/19, BFH/NV 2021, 628. Danach wird die ZfA als Teil der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle gem § 81 EStG bei der Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 10a Abs 5 EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 Buchst b FVG) und der Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschn XI des EStG (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 Buchst f FVG) nicht als Träger der Rentenversicherung, sondern im Wege der Organleihe für das Bundeszentralamt für Steuern tätig und handelt insoweit als Finanzbehörde (§ 6 Abs 2 Nr 7 AO).
Rn. 13
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vorläufig frei
Rn. 14
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Soweit die Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage betroffen ist, obliegt die Fachaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 5 Abs 1 Nr 18 FVG dem BZSt.
Rn. 15
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