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Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der Zulageberechtigte muss einen eigenen Beitrag zu seiner zusätzlichen Altersvorsorge leisten. Der von dem Zulageberechtigten zu leistende Mindesteigenbeitrag wird in § 86 EStG definiert. Wird dieser unterschritten, wird die Zulage anteilig gekürzt.

Hintergrund für das Erfordernis der Zahlung eines eigenen Beitrages ist die Überlegung, dass mit der Altersvorsorgezulage die private Altersvorsorge gefördert, nicht aber eine staatlich finanzierte Grundrente installiert werden soll. Nur wenn der StPfl seinen Anteil erbringt, erhält er die staatliche Förderung in vollem Umfang (BT-Drucks 14/4595, 65 und 14/5150, 36).

Der Gesetzgeber hat den Gedanken der Grundrente in der 19. Legislaturperiode (große Koalition, CDU/CSU und SPD) wieder aufgenommen und das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz v 12.08.2020, BGBl I 2020, 1879) verabschiedet. Der politische Wille ist darauf gerichtet, dass eine Lebensleistung Anerkennung verdient. Nach Einschätzung des BMAS werden rd 1,3 Mio Rentenempfänger, die langfristig rentenversicherungspflichtig tätig waren, Kinder erzogen oder Menschen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben, von der Grundrente profitieren.

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