Schrifttum:
S Schrifttum vor §§ 79ff (EinfAVmG) vor Rn 1.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050 (steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);
BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 (steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).
I. Vorbemerkungen
Rn. 1
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Es handelt sich um eine für den Zulageberechtigten zentrale materiell-rechtliche Regelung, denn vor allem an der Höhe der Zulage misst er, inwieweit sich die private kapitalgedeckte Altersvorsorge für ihn lohnt.
Ob die Vorsorge für das Alter über einen Vertrag nach § 10a EStG und Abschn XI EStG wirtschaftlich sinnvoll ist, kann aber nicht allein mit Hilfe dieser Vorschrift beantwortet werden. Dafür wird ein Gesamtüberblick über die finanzielle Lage erforderlich, die konkreten Auswirkungen eines Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG und die möglichen Zulagen nach §§ 84 und 85 EStG sind einzubeziehen.
Rn. 2
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift steht in inhaltlichem Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 83, 85, 86 und 88 EStG.
- In § 83 EStG wird der Anspruch auf eine Zulage dem Grunde nach manifestiert.
- In § 85 EStG werden die Regelungen für die ergänzende Kinderzulage abschließend beschrieben.
- In § 86 EStG finden sich die Regelungen für eine mögliche Kürzung der Zulage. Diese greifen dann, wenn der Zulageberechtigte den Mindesteigenbetrag nicht erbringt.
- Einen weiteren Zusammenhang gibt es mit der Normierung des Beitragsjahres in § 88 EStG, denn für den Anspruch auf den Berufseinsteigerbonus nach § 84 S 2 und 3 EStG ist eine Altersgrenze maßgeblich, die über das Beitragsjahr definiert wird.
II. Rechtsentwicklung
Rn. 3
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und blieb vom 01.01.2002 bis zum 20.09.2002 in Kraft.
Mit Wirkung vom 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.07.2008 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG inhaltlich nicht verändert.
Durch das EigenheimrentenG vom 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) wurden S 2 und 3 (Berufseinsteigerbonus) mit Wirkung vom 01.08.2008 neu eingefügt.
Mit Wirkung vom 23.08.2009 ist das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorrsorgeaufwendung – BürgerentlastungsG Krankenversicherung – vom 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) in Kraft getreten. Hierdurch erfolgte eine Änderung des S 1; die Nennung der in den Jahren 2002 bis 2007 geltenden Beträge der Grundzulage wurde entfernt.
Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift blieb unverändert.
Zum 01.01.2018 trat das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (BetriebsrentenstärkungsG) vom 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) in Kraft. Die Höhe der Grundzulage wird für Beitragsjahre ab 2018 von EUR 154 auf EUR 175 erhöht.
III. ZulageberechtigerPersonenkreis
Rn. 3a
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der zulageberechtigte Personenkreis (unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigte) bestimmt sich nach § 79 EStG. Hierzu ausführlich s Erläut zu § 79 (Mühlenharz). Zu den besonderen Voraussetzungen der Zulagengewährung bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartnern s BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Rz 27 und 28; für Wegfall bzw Verlust der Zulagengewährung bei mittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartnern s BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Rz 29 und 30.
IV. Höhe der Zulage (§ 84 S 1 EStG)
Rn. 4
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Grundzulage beträgt
für die Beitragsjahre 2002 und 2003 |
EUR 38 |
für die Beitragsjahre 2004 und 2005 |
EUR 76 |
für die Beitragsjahre 2006 und 2007 |
EUR 114 |
für die Beitragsjahre 2008 bis 2017 |
EUR 154 |
für die Beitragsjahre ab 2018 |
EUR 175 |
Rn. 5
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Höhe der Grundzulage ist unabhängig von der Frage, ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Zulageberechtigung gegeben ist.
V. Ermittlung der Zulage
Rn. 6
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Grundzulage wird nur dann in voller Höhe ermittelt und ausgezahlt, wenn der Zulageberechtigte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag gezahlt hat. Die Berechnung des Mindesteigenbeitrages ergibt sich aus § 86 EStG.
Hintergrund für das Erfordernis der Zahlung eines eigenen Beitrages ist die Überlegung, dass mit der Altersvorsorgezulage die private Altersvorsorge gefördert, nicht aber eine staatlich finanzierte Grundrente installiert werden soll (BT-Drucks 14/4595, 65 und 14/5150, 36).
Rn. 7
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Leistet der Zulageberechtigte Beiträge zu mehreren Altersvorsorgeverträgen, wird die Zulage entsprechend der geleisteten Beiträge aufgeteilt und den Altersvorsorgeverträgen anteilig gutgeschrieben. Die Zulage wird nach § 87 Abs 1 S 1 EStG für maximal zwei Altersvorsorgeverträge gezahlt.
Rn. 8–9
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei
VI. Charakter der Zulage
Rn. 10
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das FG BBg vom 03.12.2015, 10 K 10 067/13, DStRE 2016, 1159 hat rechtskräftig festgestellt, dass die Altersvorsorgezulage keine ...