Rn. 25
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Auch die neue Rechtslage stellt darauf, dass für den deutschen Fiskus die Besteuerung der Auszahlungen aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen sichergestellt werden soll. Bei der Prüfung, ob die Folgen einer schädlichen Verwendung eintreten, wird einerseits der Zeitpunkt der Verlagerung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und andererseits der konkrete Ort berücksichtigt.
Der Altersvorsorgevertrag muss sich in der Auszahlungsphase befinden.
Der StPfl muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entweder
- außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder
- außerhalb der Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
nehmen.
Dieser Konstellation wird gleichgestellt, wenn der StPfl nach einem DBA so behandelt wird, als wäre er außerhalb der EU/des EWR ansässig.
Rn. 26
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2022 vom. 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) mWv 01.01.2023 die Regelung des § 95 EStG erheblich vereinfacht, indem er die Folgen der schädlichen Verwendung erst ab dem Beginn der Auszahlungsphase eintreten lässt. Dadurch erübrigt sich eine Prüfung auf eine mögliche schädliche Verwendung während der Ansparphase.
Um die Folgen einer zunehmenden Globalisierung im Berufsleben zu berücksichtigen und Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist die Prüfung nun endgültig vom Beginn der Auszahlungsphase abhängig gemacht worden (s Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16.09.2022, BR Drs 457/22, 114). Es ist zu begrüßen, dass die neue Rechtslage auf die neue Realität in der Arbeitsweilt mit örtlich flexiblen ArbN Rücksicht nimmt. Wurde der Rückzahlungsbetrag nach bisheriger Rechtslage gestundet und verlegte der ehemals Zulageberechtigte seinen ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen EU-/EWR-Staat oder wurde der ehemals Zulageberechtigte erneut zulageberechtigt, waren der Rückzahlungsbetrag und die bereits entstandenen Stundungszinsen von der ZfA zu erlassen.
Dieses Verfahren ist sehr verwaltungsaufwändig. Zulageberechtigte, die im Laufe ihres Berufslebens mehrmals außerhalb eines EU-/EWR-Staates tätig wurden, mussten jeweils neue Anträge stellen, die jeweils zu bescheiden waren. Hier wurde mit der neuen Rechtslage ein pragmatischer Ansatz gewählt, der die StPfl und die ZfA von Verwaltungsprozessen entlastet, weil nur noch auf einen Zeitpunkt abgestellt wird, indem der Sonderfall der Rückzahlung bei Aufenthalt im Ausland nur noch ab Beginn der Auszahlungsphase geprüft werden muss.
Die Neuregelung ermöglicht dem Zulageberechtigten damit in der Ansparphase die Wohnsitznahme auch außerhalb eines EU-/EWR-Staates ohne bürokratische Hürden. Es sind keine besonderen Mitteilungspflichten und Fristen mehr zu beachten.
Rn. 27
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Befindet sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des ehemaligen Zulageberechtigten zu Beginn der Auszahlungsphase oder während der Auszahlungsphase außerhalb eines EU-/EWR-Staates, greifen die Verfahrensvorschriften aus § 94 EStG. Es gelten nur noch die allgemeinen Stundungsregelungen der AO. Auf BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Rz 238 f wird verwiesen.