Rn. 129
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Der Bundestag hat am 04.04.1999 in zweiter/dritter Lesung den Entwurf des Gesetzes (BT-Drucks 14/23) in der Fassung der Beschlußempfehlung des Finanzausschusses vom 01.03.1999 (BT-Drucks 14/442) verabschiedet. Nach Zustimmung des Bundesrates am 19.03.1999 ist nunmehr auch der Hauptteil des Gesetzentwurfes in Kraft getreten, nachdem erste Maßnahmen bereits mit sog Vorläufer-Gesetzen umgesetzt worden sind (s Rn 128).
Das Gesetz sieht eine Steuerreform in drei Stufen über die Jahre 1999 bis 2002 vor, die eine allmähliche Senkung des ESt-Tarifs (§ 32a Abs 1 iVm § 52 Abs 22b EStG) beinhaltet. Der Eingangssteuersatz der ESt soll von 23,9 % ab 1999 (s Rn 128) über 22,9 % im Jahre 2000 auf 19,9 % im Jahre 2002 reduziert werden. Der Grundfreibetrag steigt (s Rn 128) ab 01.01.1999 auf DM 13 067/DM 26 135, ab dem 01.01.2000 auf DM 13 499/DM 26 999 u ab 2002 auf DM 15 093/DM 30 187 (jeweils Grundtabelle/Splittingtabelle). Der Spitzensteuersatz sinkt im Jahre 2000 von bisher 53 % auf 51 % u im Jahre 2002 auf 48,5 %. Der Spitzensteuersatz für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG) wird von bisher 47 % auf 45 % u ab 2000 auf 43 % herabgesetzt, u zwar bei gewerblichen Einkünften ab DM 93 744 (bis 1998: DM 100 278). Wegen vorgezogener Verbesserungen ab 2001 vgl StSenkG, s Rn 134.
Die Korrektur des Ehegattensplittings ist auf das Familienentlastungsgesetz, das für die zweite Jahreshälfte 1999 geplant ist, verschoben worden.
Gleichzeitig ermäßigen sich die Beträge, ab denen der Spitzensteuersatz zur Geltung kommt, von 1998/99 DM 120 042/DM 240 085 über DM 114 696/DM 229 392 auf DM 107 568/DM 215 136.
Außerdem ist geplant, ggf schon ab dem 01.01.2000 eine Unternehmenssteuerreform in Kraft zu setzen mit dem Ziel, rechtsformunabhängig alle Unternehmenseinkünfte mit höchstens 35 % (einschl GewSt) zu besteuern. Die Gewerbeertragsteuer soll abgeschafft werden, statt dessen soll es ein Heberecht der Kommunen auf die neue Unternehmensteuer geben. Die Reform soll nach bisherigen Vorstellungen aufkommensneutral ausgestattet werden, die Zementierung von Kapital in rein rentablen Unternehmen soll dadurch vermieden werden, daß die Entnahme o der Veräußerungsgewinn bei Absicht der Reinvestition dem Unternehmenssektor zugeordnet werden oder der Unternehmenseigner bei tatsächlicher Reinvestition eine Steuererstattung erhält, insbesondere durch angebliche Objektivierung der Gewinnermittlung.
Alle Neuregelungen gelten, soweit nachstehend nichts Abweichendes erwähnt wird, ab dem 01.01.1999.
Die nachfolgende Darstellung der Änderungen des EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 wird wie folgt gegliedert:
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Änderungen beim Verlustausgleich/-abzug |
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Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung |
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Änderungen bei der Besteuerung von ArbN |
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Änderung der Besteuerung bei Einkünften aus KapVerm und VuV |
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Änderungen bei den SA und außergewöhnlichen Belastungen |
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Änderungen des Steuertarifs. |
a) Änderungen beim Verlustausgleich/-abzug
Rn. 129a
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Laut Beschluß des Kabinetts vom 10.02.1999 wurde auf die ursprünglich geplante Mindestbesteuerung mit Hilfe der Unterscheidung von aktiven und passiven Einkünften verzichtet.
Gem § 2 Abs 3 EStG sieht die Regelung im Grundsatz folgendermaßen aus:
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Zunächst sind die Einkünfte je Einkunftsart zu einer Summe zusammenzufassen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen positiven und negativen Einkunftsarten (Saldo). Die negativen Salden und die positiven Salden werden je zu einer Summe zusammengefaßt. |
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Ergibt sich für eine Einkunftsart oder für mehrere Einkunftsarten ein negativer Saldo, so ist die Summe der negativen Einkünfte bis zu DM 100 000/DM 200 000 (Ledige/Verheiratete) ohne Einschränkung mit der Summe der positiven Einkünfte zu verrechnen. |
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Geht die Summe der negativen Einkünfte über DM 100 000 hinaus, so werden darüber hinausgehende Verluste nur bis zur Hälfte der Summe der positiven Einkünfte (abzgl DM 100 000) verrechnet. Besonders schwierig ist die Verrechnung zwischen positiven und negativen Einkunftssalden, wenn die Summe der negativen Einkünfte DM 100 000 übersteigt und zugleich aus mehreren Einkunftsarten besteht und auch die positiven Einkünfte sich aus mehreren Einkunftsarten zusammensetzen. § 2 Abs 3 S 4 u 5 EStG regeln, daß sowohl die Minderung der positiven Einkünfte im Verhältnis der jeweiligen positiven Einkünfte zur Summe der positiven Einkünfte vorzunehmen ist, aber auch eine Verhältnisrechnung zwischen jeweiligen negativen Einkünften zur Summe der negativen Einkünfte durchzuführen ist. Dies hat für weitere Berechnungen, zB für die Vornahme eines Altersentlastungsbetrages, Bedeutung. Im einzelnen sei verwiesen auf die instruktiven Berechnungen bei Risthaus, s DB 1999, 605. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß der normale StPfl nun sicherlich nicht mehr in der Lage sein wird, einen sich aus seiner ESt-Erklärung ergebenden Steuererstattungsbetrag bei DM 100 000 übersteigenden Verlusten aus mehreren Einkunftsarten festzustellen, wobei zusätzliche Komplikationen sich bei zusammenveranlagten Ehegatten erge... |