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Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Der Koalitionsausschuss hatte sich am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket unter Einbezug steuerlicher Erleichterungen verständigt. Nachfolgend hat das Bundeskabinett am 12.06.2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen beschlossen.
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt aus dem Paket die steuerlichen Maßnahmen, die sehr schnell greifen sollen.
Der Bundestag hat am 16.06.2020 das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BT-Drucks 19/20058) in dritter Lesung beraten, die Verabschiedung durch den Bundesrat erfolgte am 29.06.2020.
Folgende Regelungen zum EStG sind in Artikel 1 enthalten:
Sowohl für die Anwendung der ermäßigten Pauschale (0,25 %, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Nr 3 EStG) als auch für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Nr 3 EStG) bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von Dienst-Pkw, die keine Kohlendioxidemission aufweisen, wird der zulässige Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 EUR auf 60 000 EUR erhöht. Diese Regelung gilt weiterhin bis 2030 einschließlich, ist allerdings schon auf alle Anschaffungen (Nutzungen) ab dem 01.01.2020 rückwirkend anzuwenden.
Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr. Die Rücklage muss nach § 6b Abs 3 S 2 EStG nicht aufgelöst werden, wenn eine Neuanschaffung eines WG im Wj 2020 unterbleibt, dh die Vierjahresfrist nicht eingehalten wird, die Anschaffung aber in 2021 nachgeholt wird.
Es wird zeitlich begrenzt erneut eine degressive AfA (wieder) eingeführt. § 7 Abs 2 EStG wird so geändert, dass er auch bewegliche WG des AV begünstigt, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Auch diese Reinvestitionsfrist wird um ein Jahr auf dann insgesamt vier Jahre verlängert. IAB aus 2017 müssen demnach nicht schon in 2020 aufgelöst werden, sondern die Auflösung im Zusammenhang mit neu angeschafften WG nach § 7g Abs 2 EStG kann auch noch in 2021 erfolgen.
Die Höchstbeträge beim Verlustrücktrag werden für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio EUR auf 5 Mio EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio EUR auf 10 Mio EUR bei Zusammenveranlagung angehoben, danach gelten wieder die alten Höchstbeträge.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende iHv bisher 1 908 EUR erhöht sich für die Jahre 2020/21 um 2 100 EUR auf 4 008 EUR. Die Berücksichtigung erfolgt allerdings nicht automatisch über die LSt-Klasse II, sondern der Zusatzbetrag muss als Freibetrag nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG beantragt werden (wie der Erhöhungsbetrag von 240 EUR nach § 24b Abs 2 S 2 EStG u kann dann auf Antrag über einen Freibetrag auch bei den ELStAM berücksichtigt werden. Für 2020 erfolgt eine Verteilung auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume, der Antrag gilt auch für 2021, sodass kein erneuter Antrag gestellt werden muss. Der Erhöhungsbetrag kann von der FinVerw auch ohne Antrag berücksichtigt werden, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Der Ermäßigungsfaktor für die GewSt-Anrechnung nach § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 erhöht. Einschließlich des SolZ ergibt sich damit ein neutraler Hebesatz, bei dem per Saldo für Personenunternehmer keine GewSt-Belastung entsteht, von 422 % (4,0 x 1,055 x 3,5 = 14,77 % ESt-Anrechnung bei 3,5 x 422 % Hebesatz = 14,77 % GewSt-Belastung – bisher rd 400 %). Anzuwenden ab 2020.
2020 wird ein "Kinderbonus 2020" iHv 300 EUR ausgezahlt, wenn für ein Kind mindestens für einen Monat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Er ist steuerlich zu behandeln wie das Kindergeld. Die Auszahlung erfolgt, verteilt auf die Monate September und Oktober, mit jeweils 150 EUR. Der Bonus geht in den Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG ein (Vergleichsrechnung zu Kinderfreibeträgen). Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs 6 EStG selbst bleiben unverändert. Die Einmalzahlung wird nicht als Einkommen bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängig sind, berücksichtigt.
Ermöglicht (auch s nachfolgend § 111 EStG neu) eine pauschale Anpassung der Vorauszahlungen für 2019. Auf Antrag kann der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 bisher zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert werden, wobei aber die vorstehend genannten (neuen) Grenzen des § 10d Abs 1 EStG nicht überschritten werden dürfen. Zudem müssen die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null festgesetzt worden sein, so dass ein Verlust 2020 nicht unwahrscheinlich scheint.
Auch s nachfolgend zu § 111 EStG.
Der erweiterte Verlustrücktrag für Verl...