Beteiligte
die Präsidentin des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland |
die Bundesanstalt für Arbeit |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.2.2000 – S 1 AL 378/99 – abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie Teilarbeitslosengeld über den 7.6.1999 betrifft.
3. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin für die Zeit vom 12.4.1999 bis 7.6.1999 nachzuzahlende Teilarbeitslosengeld ab dem 27.10.1999 mit 4 vH zu verzinsen.
5. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
6. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, der Klägerin Teil-Arbeitslosengeld (Teil-Alg) zu gewähren.
Die 1954 geborene Klägerin war als Justizangestellte beim Amtsgericht Westerburg wie folgt beschäftigt: Vom 28.2.1996 bis zum 27.4.1996 arbeitete sie als Mutterschaftsvertretung für …, die mit zwei Arbeitsverträgen zu je 19 1/4 Stunden beschäftigt war. Vom 28.4.1996 bis zum 9.6.1997 war die Klägerin als Erziehungsurlaubsvertretung mit einer Arbeitszeit von 19 1/4 Stunden wöchentlich für … und mit einer weiteren Arbeitszeit von 19 1/4 Stunden für …tätig. Ab dem 10.6.1997 vertrat die Klägerin mit einer Arbeitszeit von 19 1/4 Stunden wöchentlich weiterhin … und mit weiteren 19 1/4 Stunden wöchentlich … Die Vertretung aus Anlass des Erziehungsurlaubs für … endete am 11.4.1999. Danach war die Klägerin nur noch mit 19 1/4 Stunden wöchentlich als Vertretung für … tätig. Ab dem 8.6.1999 übernahm die Klägerin eine weitere Vertretung mit einer Arbeitszeit von 19 1/4 Stunden. Am 7.7.1999 gab die Klägerin erneut eine dieser Teilzeitbeschäftigungen wieder auf. Für die jeweiligen Vertretungen wurden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen.
Am 12.4.1999 meldete sich die Klägerin teil-arbeitslos und beantragte die Gewährung von Teil-Alg. Den vollständig ausgefüllten Antrag gab sie am 27.4.1999 beim Arbeitsamt ab. Mit Bescheid vom 20.5.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Teil-Alg ab. Die Klägerin sei nicht teil-arbeitslos gewesen. Vielmehr habe sie bei ein und demselben Arbeitgeber ihre Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung von 19 1/4 Stunden reduziert.
Hiergegen hat die Klägerin am 8.10.1999 Klage vor dem SG Koblenz erhoben.
Mit Urteil vom 15.2.2000 hat das SG unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, der Klägerin Teil-Alg ab dem 12.4.1999 für sechs Monate zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Bezug von Teil-Alg lägen vor. Auch mit ein und demselben Arbeitgeber könnten sozialversicherungsrechtlich verschiedene Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden, so dass bei Aufgabe einer dieser Beschäftigungen auch Teil-Arbeitslosigkeit eintreten könne.
Gegen das ihr am 9.3.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.3.2000 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor: Es sei vorliegend trotz mehrerer Arbeitsverträge von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit dem Land Rheinland-Pfalz auszugehen. Dies folge auch aus § 8 SGB IV und einer Entscheidung des BSG vom 16.2.1983 (Az: 12 RK 26/81).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Koblenz vom 15.2.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten darüber geeinigt, dass über den Anspruch der Klägerin auf Teil-Alg ab dem 8.7.1999 nach Abschluss des Verfahrens zu entscheiden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte und die die Klägerin betreffende Leistungsakte (Stamm-Nr: 151142) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Koblenz ist zulässig. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung, der Klägerin Teil-Alg für die Zeit ab dem 12.4.1999 für sechs Monate zu gewähren. Nach den unbestrittenen Berechnungen der Beklagten wird damit der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdewert überschritten (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das SG sie zur Gewährung von Teil-Alg über den 7.6.1999 hinaus verurteilt hat. Ab dem 8.6.1999 nahm die Klägerin nämlich eine zweite Teilzeitbeschäftigung auf, die den Anspruch auf Alg entfallen ließ.
Die Berufung der Beklagten ist aber unbegründet, soweit das SG sie zur Gewährung von Teil-Alg für die Zeit vom 12.4.1999 bis zum 7.6.1999 verurteilt hat. Die Klägerin erfüllt für diesen Zeitraum alle Voraussetzungen für den Bezug der Leistung.
Gemäß § 150 Abs 1 SGB III, der auf den am 12.4.1999 geltend gemachten Anspruch auf Teil-Alg anwendbar ist, hat Anspruch auf diese Leistung, wer arbeitslos ist, sich teil-arbeitslos gemeldet hat und die Anwarts...