Urlaubsabgeltung unterliegt der tariflichen Ausschlussfrist
Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub kann aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen.
Hintergrund
Der Arbeitnehmer war seit April 2007 in der Redaktion eines Zeitungsverlags beschäftigt -zunächst aufgrund eines Vertrags als freier Mitarbeiter mit Pauschalhonorar, später als angestellter Online-Redakteur. Während seiner Tätigkeit als Pauschalist in der Zeit von April 2007 bis Ende Juni 2010 erhielt er keinen Urlaub. Ende September 2014 endete das Arbeitsverhältnis. Nach dem für Redakteure an Tageszeitungen geltenden Manteltarifvertrag sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen.
Im August 2018 forderte der ehemalige Redakteur den Arbeitgeber auf, insgesamt 65 Arbeitstage Urlaub abzugelten, aus den Jahren als Pauschalist. Die Forderung in Höhe von rund 14.400 EUR brutto für nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2007 bis 2010 wies der Arbeitgeber zurück. Er begründete dies damit, dass ein etwaiger Anspruch aus der Zeit der Tätigkeit als Pauschalist verfallen und verjährt sei.
Entscheidung
Die Vorinstanz stellte fest, dass es sich bei der Pauschalistentätigkeit um ein reguläres Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Somit sei der Urlaubsanspruch von 65 Tagen entstanden. Das Gericht hielt den Anspruch jedoch für verjährt und wies die Klage ab. Das BAG stellte fest, dass die Urlaubsabgeltungsansprüche des früheren Redakteurs nicht aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verfallen seien und auch noch nicht verjährt seien.
Deutlich machte das BAG in seiner Entscheidung, dass es grundsätzlich an seiner ständigen Rechtsprechung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen festhält. Danach kann der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs als reiner Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterfallen, so wie er auch verjähren kann. Es sei für den Beginn der Fristen unerheblich, ob der Arbeitgeber seine Hinweispflichten erfüllt habe.
Nach Meinung des BAG lassen sich die neueren Grundsätze zu den Obliegenheitsverpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf den Urlaubsverfall nicht auf die Abgeltung von Urlaubsansprüchen übertragen. Die Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien sei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine andere als während des Arbeitsverhältnisses.
Während beim Urlaubsanspruch die Erholung im Vordergrund stehe, beschränke sich der Urlaubsabgeltungsanspruch allein auf die finanzielle Kompensation. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, ende mit dem Arbeitsverhältnis.
Anders als die Vorinstanz entschied das BAG, dass Fristbeginn für die tarifliche Ausschlussfrist nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses 2014, sondern erst 2018 sein könnte. Erst nach dem Urteil des EuGH, das neue Regeln für den Urlaubsverfall vorgab, war der Arbeitnehmer verpflichtet, Urlaubsabgeltung für bis dahin nicht gewährten Urlaub aus den Jahren 2007 bis 2010 zu verlangen.
2014 ging auch das BAG noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen. Aus demselben Grund war der Urlaubabgeltungsanspruch auch noch nicht verjährt, stellte das Gericht fest. Die gesetzliche Verjährungsfrist habe der Arbeitnehmer in diesem Fall gewahrt, indem er den Arbeitgeber im Jahr 2018 auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gerichtlich in Anspruch nahm.
Das BAG entschied dennoch nicht abschließend, sondern verwies die Sache zurück an das LAG Düsseldorf. Dieses müsse genauer aufklären, ob der Redakteur in den Jahren 2007 bis 2010, in denen er als Pauschalist redaktionelle Aufgaben für den Arbeitgeber ausübte, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig war.