[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Verspätete Gehaltszahlung: Arbeitgeber haftet für gekürztes Elterngeld

    Führt eine verspätete Gehaltszahlung dazu, dass einem Arbeitnehmer ein geringeres Elterngeld ausgezahlt wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz. Deshalb muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag erstatten.

    Hintergrund

    Der Arbeitgeber hatte einer schwangeren Mitarbeiterin den Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese 3 Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 EUR angesetzt wurden.

    Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte bei der Arbeitnehmerin dazu, dass ihr monatliches Elterngeld nur 348,80 EUR anstatt 420,25 EUR betrug. Die Arbeitnehmerin klagte auf Erstattung der entstandenen monatlichen Differenz.

    Entscheidung

    Die Klage vor dem Landesarbeitsgericht hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Differenz als Schadensersatzanspruch schuldet. Er befand sich mit der Zahlung des Lohns in Verzug und handelte schuldhaft. Die Klägerin hatte ihm den Mutterpass vorgelegt, in dem der Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot im September 2017 festgestellt hatte.

    Der Arbeitgeber konnte das erst wenige Monate zuvor begründete Arbeitsverhältnis auch nicht mit der Begründung anfechten, dass die Arbeitnehmerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht über die bereits bestehende Schwangerschaft unterrichtet hatte. Die Anfechtung hielten die Richter für unwirksam.

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