Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können Sie entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen.
Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe in der Regel innerhalb weniger Tage.
Bei einem Antrag über prüfende Dritte prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und beraten Sie bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Die Kosten für die Beratung und Antragstellung durch einen prüfenden Dritten werden bezuschusst (siehe 4.3).
Wenn Sie die Neustarthilfe für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft beantragen wollen, müssen Sie den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft nicht möglich.
Bitte beachten Sie zudem (vgl. auch 2.2):
- Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen oder gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen.
- Falls Sie sich dazu entschieden haben, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, so sind die Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum nun ggf. im Rahmen der Endabrechnung anzugeben. Wichtig: Sie müssen Ihre Umsätze im Vergleichszeitraum zunächst über einen Änderungsantrag korrigieren und dürfen erst nach der Bewilligung Ihres Änderungsantrages die Endabrechnung einreichen. Hierzu wenden Sie sich bitte zuerst an den Service Desk, damit Ihnen die Möglichkeit freigeschaltet wird, auch nach Fristablauf am 31.10.2021 einen Änderungsantrag einzureichen.
Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin oder Gesellschafter Sie sind, beziehungsweise die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen beziehungsweise Neustarthilfe in Anspruch nehmen und umgekehrt.
Ausnahme (vgl. 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe aus und umgekehrt.
Ausnahme (vgl. 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaften weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
- Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nicht in beiden Anträgen auf Neustarthilfe berücksichtigt werden. Sie können nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft berücksichtigt werden.
- Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.