Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund fehlenden Fremdvergleichs bei atypisch stiller Beteiligung und Erbfall
Leitsatz (redaktionell)
In den Fällen einer atypisch stillen Beteiligung an einer Gesellschaft kann bei dieser der Betriebsausgabenabzug nicht unter Hinweis auf Fremdvergleichsgrundsätze versagt oder beschränkt werden, wenn die Beteiligung aufgrund eines Vermächtnisses vereinbart wurde und in der Folgezeit erkennbare Versuche der Gesellschaft bestehen, die Beteiligung zu beenden.
Normenkette
EStG §§ 12, 4 Abs. 4
Streitjahr(e)
2006, 2007, 2008, 2009
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der T KG. Sie ist im Bereich der … tätig.
Ursprünglicher Firmeninhaber der T. KG war in der Nachkriegszeit Herr W. Herr W hatte zwei Söhne: Herrn H und Herrn K. Von diesen beiden war lediglich Herr K später in die Leitung des Unternehmens eingebunden. Für Herrn H bestand dagegen seit dem Jahr 1967 eine stille Beteiligung an der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Gemäß einem Nachtrag vom 20.10.1970 sollte Herr H mit 5%, jedoch höchstens 20% seiner Einlage am Gewinn der Klägerin beteiligt sein.
Im Zuge der Regelung der Unternehmensnachfolge setzte Herr W am 29.09.1978 ein Testament auf, in dem er u.a. folgende Regelung traf:
“Mein gewerbliches Vermögen, zur Zeit bestehend aus […] soll zu je 50% meinen beiden Söhnen zufallen. Bei der T KG soll mein Sohn H unter Zusammenfassung seiner bisherigen stillen Beteiligung mit dem von ihm ererbten Anteil an meiner Beteiligung atypisch stiller Gesellschafter entsprechend der von Herrn Wirtschaftsprüfer … im Anschluss an unsere gemeinsame Besprechung entworfene Vertragsfassung (3. Entwurf vom 23. September 1978) werden.”
Herr W verstarb am …. Zum Zeitpunkt seines Todes stellten sich die Beteiligungsverhältnisse an der T KG wie folgt dar:
- Herr W war mit einem Kapitalanteil von 2 Mio. DM zu 25% als Komplementär beteiligt,
- Herr K war mit einem Kapitalanteil von 4. Mio. DM zu 50% ebenfalls als Komplementär beteiligt,
- weitere 25% hielt mit einer Einlage von 2 Mio. DM die A-Handelsgesellschaft als Kommanditistin. An der A-Handelsgesellschaft waren Herr W zu 86,36% und seine Ehefrau, …, zu 13,64% beteiligt.
Zur Umsetzung des Testaments von Herrn W schlossen die T KG, vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter K, und Herr H einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Dieser Vertrag enthielt in Auszügen folgende Regelungen:
"[…]
§ 2 Dauer der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft […] gilt auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. […] Zu Lebzeiten des Herrn H ist eine Kündigung durch die Geschäftsinhaberin ausgeschlossen und durch Herrn H nur zulässig, wenn Herr K nicht mehr Mehrheitsgesellschafter der Geschäftsinhaberin ist oder das Unternehmen veräußert.
[…]
§ 4 Geschäftsführung und Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Geschäftsinhaberin berechtigt und verpflichtet. Ihre Geschäftsführungsbefugnis unterliegt keinerlei Beschränkungen, erstreckt sich insbesondere auch auf Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen. Weder die Geschäftsführerin noch ihre persönlich haftenden Gesellschafter dürfen, ohne vorher die ausdrückliche Zustimmung ihres Gesellschafters einzuholen, Bürgschaften gleich welcher Art übernehmen.
[…]
Die Geschäftsinhaber bedarf jedoch der vorher einzuholenden Zustimmung des stillen Gesellschafters, wenn sie einen neuen Gesellschafter […] aufnehmen will.
[…]
Die Geschäftsinhaberin bedarf ferner der Zustimmung des Herrn H, falls sie ihr Unternehmen als Ganzes oder so wesentliche Teile davon veräußern will, dass die Veräußerung der Teile einer Aufgabe der bisherigen Tätigkeit gleichkommt. Herr H kann in diesem Fall […] seine Zustimmung davon abhängig machen, dass er an dem Veräußerungsgewinn mit 150% seines Gewinnbezugsrechts im Sinne von % dieses Vertrags partizipiert.
[…]
Unbeschadet der Herrn H nach §§ 338 ff. HGB zustehenden Informationsrechte kann er verlangen, dass ihm eine Ausfertigung des jährlichen Abschlussberichtes des Wirtschaftsprüfers und Abschriften der Außenprüfungsberichte zugestellt werden.
§ 5 Gewinn- und Verlustbeteiligung
[…]
Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters beträgt 20% des Gewinnes der Geschäftsinhaberin. An einem Verlust nimmt der stille Gesellschafter nicht teil. Er erhält jedoch nach Verlustjahren erst dann wieder einen Gewinnanteil, wenn die Verlustanteile […] durch entsprechende Gewinngutschriften ausgeglichen sind.
[…]
§ 9 Auseinandersetzungsguthaben
Wird die stille Gesellschaft, gleichgültig aus welchem Grund, aufgelöst, so gilt nicht § 4 Abs. 4 dieses Vertrages. Das Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters entspricht vielmehr dem Nominalbetrag seiner Einlage am Tage der Auflösung. An den stillen Reserven ist er eben sowenig beteiligt wie an der zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäften.“
In der Folgezeit...