vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 2 AO unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Ermittlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Ermittlung des Teilwertes für einen Traktor bei einer Entnahme.
  2. Wird bei der Entnahme eines Treckers für diesen eine Inzahlungnahme von 20.000 DM vereinbart, so sind die 20.000 DM der zutreffende Teilwert.
  3. Zum Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO.
  4. Bei Anwendung des § 171 Abs. 5 Satz 2 AO kommt dem Umfang von Ermittlungshandlungen keine maßgebliche Bedeutung zu. Vielmehr wird das tatsächliche Element der Ermittlungshandlungen ersetzt durch den formalen Akt der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens. Es reicht daher aus, dass im Rahmen des Strafverfahrens überhaupt Ermittlungen im weiteren Sinne vorgenommen worden sind.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4; AO § 171 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.09.2010; Aktenzeichen IV B 61/09)

BFH (Beschluss vom 14.09.2010; Aktenzeichen IV B 61/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die richtige verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Behandlung eines zunächst in der Buchführung nicht erfassten Abgangs eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen des Klägers.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1999 und 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 30. Juni. Für diesen Betrieb stellte er Bilanzen auf. Daneben war der Kläger Betriebsleiter eines in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführten Holzrückbetriebes. Gesellschafterinnen der GbR waren in den Streitjahren die Klägerin sowie die Mutter des Klägers. Das Wirtschaftsjahr der GbR ist das Kalenderjahr. Auch die GbR stellte Bilanzen auf das jeweilige Ende des Wirtschaftsjahres auf.

Am 7. Juni 2000 erwarb die GbR von der Fa. D GmbH einen gebrauchten Schlepper John Deere 6900 zum Preis von 73.000 DM (brutto). Entsprechend einer Vereinbarung mit dem Verkäufer zahlte die GbR 45.000 DM durch Überweisung. Hinsichtlich der restlichen 28.000 DM nahm der Verkäufer zwei gebrauchte Maschinen in Zahlung. Dabei handelte es sich um einen Daimler Benz der GbR zum Festpreis von 8.000 DM und einen Renault Traktor aus dem Einzelunternehmen des Klägers zum Festpreis von 20.000 DM. Für den Daimler Benz erteilte der Veräußerer der GbR eine Gutschrift über 8.000 DM. Für den Renault Traktor bestätigte der Veräußerer gegenüber dem Kläger einen Vermittlungsauftrag. Die GbR aktivierte den John Deere Schlepper in ihrer Buchführung. Für die Inzahlunggabe des Renault Traktors aus dem Betrieb des Klägers reduzierte sie eine gegenüber dem Kläger bestehende Darlehensforderung um 20.000 DM. Der Kläger erfasste den gesamten Vorgang in seiner Buchführung nicht. Er bilanzierte den Renault Traktor in seinen Bilanzen zum 30.06.2000 sowie zum 30.06.2001. Dabei buchte er im Wirtschaftsjahr 2000/2001 erfolgswirksame Abschreibungen auf den Traktor i.H.v. 7.129 DM.

Tatsächlich verkaufte die D GmbH den Renault Traktor am 31. Juli 2000 an einen Dritten weiter. Hiervon hatte der Kläger im September des Jahres 2000 auch Kenntnis. Eine gesonderte Abrechnung der Vermittlung durch die D GmbH erfolgte weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der GbR.

Bei der GbR fand in der Zeit vom Juli 2003 bis Dezember 2003 eine Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 statt. In diesem Zusammenhang bemerkte der Prüfer die Vorgänge um den Erwerb des John Deere Schleppers. Der Kläger korrigierte daraufhin seine Angaben betreffend die steuerliche Behandlung des Traktors Renault zunächst mündlich gegenüber dem Prüfer. Das inzwischen eingeschaltete Finanzamt für Fahndung und Strafsachen teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. August 2003 mit, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 1999 bis 2001 eingeleitet worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) mit Schreiben vom 22. August 2003 mit, dass bei Durchsicht und Prüfung der Veranlagungen 1999 bis 2001 seines Mandanten (des Klägers) festgestellt worden sei, dass der Abgang eines Schleppers in der Buchführung des L+F-Betriebes im Wirtschaftsjahr 1999/2000 nicht erfasst worden sei. Mit diesem Schreiben werde „die bereits am 30. Juli 2003 mündlich erstattete Berichtigungsanzeige zu Beweiszwecken nochmals schriftlich fixiert”.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teile das FA für Fahndung und Strafsachen dem Kläger die steuerlichen Folgerungen aus dem nicht gebuchten Abgang des Traktors Renault mit und gab hinsichtlich der beabsichtigten Änderungsbescheide Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiterhin wies das FA für Fahndung darauf hin, dass in Abstimmung mit der hiesigen Bußgeld- und Strafsachenstelle die am 30. Juli 2007 gegenüber dem Außenprüfer F in dieser Angelegenheit mündlich erteilten Auskünfte/überlassenen Unterlagen unter der...

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