Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsüberlassung von Flugzeugen durch Flugsportverein als umsatzsteuerfreie Leistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Motorflugsport ist gemeinnützig i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO.
2. Überlässt ein Motorflugsportverein, der die Genehmigung hat, Mitglieder ohne Pilotenschein im Fliegen auszubilden, Flugzeuge an Mitglieder ohne Pilotenschein, erbringt er ein einheitliches Bündel von Dienstleistungen, die über die bloße Nutzungsüberlassung des Flugszeugs hinausgehen. Insoweit handelt es sich nicht um eigenständige Dienstleistungen des jeweiligen Fluglehrers, sondern um Dienstleistungen des Vereins innerhalb einer einheitlichen Dienstleistung.
3. Absolvieren bereits ausgebildete Piloten bei dem Motorflugsportverein eine fliegerische Weiterbildung, handelt es sich um Veranstaltungen belehrender Art i.S.d. § 4 Nr. 22a UStG.
4. Dient eine Nutzungsüberlassung an Vereinsmitglieder dazu, den satzungsgemäßen Zweck des Sportvereins zu verwirklichen, handelt es sich i.d.R. um eine sportliche Veranstaltung i.S.d. § 4 Nr. 22b UStG. Der Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 22, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1993, 1994
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger, ein Verein zur Förderung des Flugsports, Leistungen erbringt, die nach § 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sind und deshalb teilweise einen Vorsteuerabzug ausschließen.
1990 erhielt der Kläger von der Aufsichtsbehörde die Genehmigung als Flugschule. Diese Genehmigung ermöglicht es ihm, Mitglieder, die keinen Pilotenschein besitzen, im Fliegen auszubilden. Seither können sowohl Personen mit Pilotenschein als auch „Flugschüler” aktive Mitglieder des Klägers werden. Ein Teil der „Flugschüler” – nicht alle – erwirbt später den Pilotenschein. Personen die keine Mitglieder sind, dürfen weder fliegen noch ausgebildet werden.
In den Streitjahren zahlten aktive Mitglieder mit Pilotenschein einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 25 DM monatlich, Flugschüler während der Dauer der Ausbildung einen Monatsbeitrag in Höhe von 50 DM. Für die Nutzung eines Flugzeugs oder Flugsimulators wurde eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhoben, die monatlich abgerechnet wurde. Dieses Entgelt war für alle Mitglieder (Inhaber eines Pilotenscheins oder Flugschüler) gleich. Pro Flugstunde kassierte der Kläger von den Flugschülern zusätzlich einen Betrag von 40 DM. Dabei handelte es sich nach Ansicht des Klägers um einen pauschalen Auslagenersatz, der nach den ursprünglichen Angaben des Klägers an die Fluglehrer weitergeleitet worden sei und deshalb bei ihm, dem Kläger, lediglich ein durchlaufender Posten sei.
Der Kläger hatte drei bis vier Flugzeuge zur Verfügung, davon waren zwei als Schulflugzeuge gemeldet. In den Streitjahren hatte der Kläger nach eigenen Angaben ca. 50 „Flugschüler”, von denen 37 einen Luftfahrerschein erwarben. Die Ausbildung zum Privatpiloten dauerte dabei nach Angaben des Klägers zwischen sechs Monaten und über zwei Jahren.
In seiner Einnahme-Ausgabe-Aufstellung für das Jahr 1992 wies der Kläger „Fluglehrergebühren” in Höhe von 18.686 DM und „Fluglehrerauslagenersatz” in Höhe von 2.613 DM aus. Im Jahr 1993 standen „Fluglehrergebühren” in Höhe von 27.509,30 DM ein „Fluglehrerauslagenersatz” in Höhe von 5.081,15 DM gegenüber, im Jahr 1994 „Fluglehrergebühren” in Höhe von 22.957 DM ein „Fluglehrerauslagenersatz” in Höhe von 3.053 DM. In einer Anlage UR zu den Umsatzsteuererklärungen 1992 und 1993 wurden die o.g. „Fluglehrergebühren” jeweils als nach § 4 Nr. 22 a UStG steuerfreie Umsätze erklärt. Für das Jahr 1994 erklärte der Kläger keine steuerfreien Umsätze (die entsprechenden Beträge waren aber in den steuerpflichtigen Umsätzen ebenfalls nicht enthalten).
In den Streitjahren unterwarf der Kläger alle zeitabhängigen Nutzungsentgelte für die Benutzung der Flugzeuge unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Vorsteuern zog der Kläger in voller Höhe ab. Dabei handelt es sich um Vorsteuern aus den laufenden Kosten des Flugbetriebs und insbesondere aus der Anschaffung eines Flugzeugs und eines Flugsimulators im Jahr 1993. Der Beklagte stimmte diesen Steueranmeldungen, die jeweils zu Umsatzsteuererstattungen führten, zunächst zu. Dabei hob der Beklagte für das Jahr 1992 durch Bescheid vom 19.09.1994 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 1992 – 1994 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, bei der Flugausbildung habe es sich um eine einheitliche Schulungsmaßnahme gehandelt, die nach § 4 Nr. 22 a UStG steuerfrei sei. Die auf diese Veranstaltung entfallenden Vorsteuern seien deshalb nicht abzugsfähig. Hinsichtlich der Überlassung von Flugzeugen an Vereinsmitglieder mit Pilotenschein, die keine Ausbildung absolvierten, folgte der Prüfer der Behandlung durch den Kläger. Deshalb nahm der Prüfer folgende Zuordnung der Vor...