Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Lieferung getrockneter Schweineohren
Leitsatz (redaktionell)
Getrocknete Schweineohren sind „Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art” i.S.d. Pos 23.09 des Zolltarifs und unterfallen daher dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage (Kapitel 23 des Zolltarifs).
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. Nr. 52, Nr. 2
Streitjahr(e)
1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Lieferung von getrockneten Schweineohren dem ermäßigten Steuersatz unterfällt.
Die Klägerin vertreibt Tiernahrung.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin die Lieferung von getrockneten Schweineohren mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet hatte.
Ausweislich einer vom Beklagten eingeholten Auskunft der Zollehranstalt Hannover ist die Lieferung von getrockneten Schweineohren nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG begünstigt. Als Begründung ist angeführt, dass es sich weder um genießbare Schlachtnebenerzeugnisse i.S.d. Nr. 2 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (nachf.: Anlage) noch um zubereitetes Futter i.S.d. Nr. 37 der Anlage handele. Daraufhin änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre und unterwarf die Lieferungen der getrockneten Schweineohren dem Regelsteuersatz.
Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie hat die Steuerermäßigung im Klageverfahren zu-nächst damit begründet, dass die getrockneten Schweineohren für den Menschen genießbar seien, weil diese durch Zutun von Flüssigkeit ihre ursprüngliche Konsistenz und Genießbarkeit zurückerhielten (vergleichbar der Instandnahrung).
Eine vom Beklagten im Klageverfahren eingeholte unverbindliche Zolltarifauskunft der zu-ständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg teilt dagegen die Ansicht des Beklagten und der Zolllehranstalt Hannover, wobei diese Auskunft sich allerdings nur auf die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 2 der Anlage (Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) bezieht.
In der mündlichen Verhandlung räumte die Klägerin ein, dass die getrockneten Schweineohren nicht für den menschlichen Verzehr geeignet und damit ungenießbar sind.
Sie trägt nunmehr vor, dass die hier streitige Lieferung als „zubereitetes Futter” nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage (Kapitel 23.09 des Zolltarifs) begünstigt sei. Die getrockneten Schweineohren würden den Hunden als Vollnahrung gegeben; zumindest einige Tage (z.B. auf Reisen) könnten diese ausschließlich mit Schweineohren ernährt werden.
Die Schweineohren würden von ihr im gefrorenen Zustand bezogen und anschließend einem 20-24 stündigen Trocknungsvorgang unterzogen. Diese Trocknung sei notwendig, weil unbehandeltes (frisches) Schweinefleisch beim Verzehr durch den Hund zu Krankheiten führen könne.
Die Klägerin beantragt,
den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 22. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2000 aufzuheben und bei der Umsatzsteuer 1999 die begünstigten Umsätze mit 2.873.152 DM und die dem Regelsatz unterliegenden Umsätze mit 356.676 DM festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass die getrockneten Schweineohren ungenießbar seien und damit unter den nicht steuerbegünstigten Zolltarif 0511 fielen.
Entscheidungsgründe
Die Lieferung der getrockneten Schweineohren unterfällt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 37 der Anlage (Kapitel 23 des Zolltarifs).
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage unterfällt die Lieferung der Warenbezeichnung „zubereitetes Futter” dem ermäßigten Steuersatz. Unter Nr. 37 der Anlage fallen alle Waren des Kapitels 23 des Zolltarifs. Dieser benennt u.a. die „Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art” (Position 23.09) als begünstigt. Hierzu zählen nach den amtlichen Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur auch Zubereitungen zum Herstellen von Alleinfuttermittel oder Ergänzungsfutter.
Zu dieser Position (23.09) gehören „Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, die durch Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen in der Weise gewonnen werden, dass die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren gehen” (Rz. 05 der amtlichen Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur zu 2309/1 vom 23.10.2002).
Die getrockneten Schweineohren sind „Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art” i.S.d. genannten Position 23.09 des Zolltarifs. Die Klägerin hat die im frischen Zustand zum menschlichen Verzehr geeigneten Schweineohren durch Trocknung der Verwendung als Tierfutter zugeführt. Mit der Trocknung werden die Schweineohren für den Menschen ungenießbar; als Hundefutter sind die Schweineohren dagegen erst nach der Trocknung zu verwenden. Demzufolge verlieren die Schweineohren mit der Trocknung die wesentlichen Merkmale der (frischen) Ausgangsstoffe (Eignung zum mensch...