Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich des Mehrergebnisses erstmals gebildeten Ansparabschreibung
Leitsatz (redaktionell)
- Die systematische Verbindung zwischen dem Tatbestand der Rücklagenbildung (§ 7g Abs. 3 EStG) und den Rechtsfolgen (Auflösung der Rücklage bzw. Gewinnzuschlag) zwingt dazu, dass die geplanten Investitionen hinreichend konkretisiert werden müssen. Insbesondere sind Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts nach Art und Lage sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich.
- Die ausgeübte Wahlfreiheit zur Bildung einer Ansparabschreibung muss der Stpfl. in seiner Buchführung und Gewinnermittlung transparent machen, aus denen Art und Umfang der Investitionen und die Höhe der für sie gebildeten Rücklage aus Buchführung und Gewinnermittlung entnommen werden können.
- Ein Eigenbeleg über die Rücklagenbildung, der in der eigentlichen Buchführung nicht verfolgt werden kann, genügt den Anforderungen nicht. Denn ein Bilanzposten, der kein eigentlicher Bestandteil der Buchführung geworden ist und dessen Konto nicht in den Jahresabschluss eingegangen ist, entzieht sich einer einfachen Überprüfungsmöglichkeit als Bestandteil einer in sich geschlossenen Buchführung.
Normenkette
EStG § 7g
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin nachträglich eine Ansparabschreibung zum Ausgleich eines steuerlichen Mehrergebnisses durch eine Außenprüfung für das Streitjahr 2000 bilden kann.
Die Klägerin (A-KG) erklärte in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für das Streitjahr 2000 Verluste, die in der beiliegenden Bilanz dargestellt waren. Das FA stellte die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest. Zugleich erließ das FA einen Bescheid zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000. Beide Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In der Bilanz der A-KG hatte diese eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG gebildet und als Sonderposten mit Rücklagenanteil i.H.v. 101.320 DM ausgewiesen. Eine Aufgliederung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter legte die A-KG nicht zusammen mit der Bilanz vor. Im Zeitraum ab April 2002 wurde die Klägerin wie auch andere Unternehmen der Firmengruppe (A-Gruppe) durch das zuständige Finanzamt für Großbetriebsprüfung geprüft.
Während der Außenprüfung legte die A-KG dem Betriebsprüfer das „Konto 2892 - Sonderposten Ansparrücklage” vor. Die gebildete Ansparrücklage sollte sich demnach wie folgt zusammensetzen:
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AK / HK |
Büromöbel |
18 Winkelkombinationen |
54.000 DM |
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25 Schränke |
25.000 DM |
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18 Sideboards |
10.800 DM |
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18 Bürodrehstühle |
16.200 DM |
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Empfang pauschal |
25.000 DM |
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Besprechungsraum I pauschal |
20.000 DM |
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Besprechungsraum II pauschal |
15.000 DM |
Maschinen |
1 Drehbank |
40.000 DM |
Hardware EDV |
12 Workstations |
32.400 DM |
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=38.400 DM |
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./. 15% Zuschuss |
=35.760 DM |
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Summe |
=202.640 DM |
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davon 50% Ansparrücklage |
=101.320 DM |
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Da die A-KG überwiegend vermögensverwaltend tätig war, fragte der Betriebsprüfer, durch wen die Wirtschaftsgüter genutzt werden sollten. Die A-KG gab an, die Wirtschaftsgüter sollten nicht von ihr selbst, sondern durch ihre Schwestergesellschaft, die „A-Verwaltungs GmbH & Co. Holding KG” (im Folgenden: Holding KG) sowie deren 100%-ige Tochtergesellschaft, die „A-GmbH” genutzt werden. Die Kommanditisten der A-KG waren zugleich einzige Kommanditisten der Holding KG und Gesellschafter der gemeinsamen Komplementär-GmbH.
Die Betriebsprüfung erkannte die Ansparabschreibung nicht an, da die Wirtschaftsgüter weder selbst noch durch ein durch Betriebsaufspaltung verbundenes Unternehmen genutzt werden sollten. Im Übrigen seien - so die BP - pauschale Ansätze (Empfang, Besprechungsraum I und II) nicht zulässig, da einzelne Wirtschaftsgüter bezeichnet werden müssten. Für das Streitjahr ergab sich aus diesem Grund eine Gewinnerhöhung um 101.320 DM.
In einem Schreiben des damaligen Steuerberaters vom 29. Oktober 2002 äußerte sich dieser zum Inhalt der Schlussbesprechung und insbesondere zur Ansparrücklage, die bei der A-KG für das Jahr 2000 gebildet worden war, und versuchte den Betriebsprüfer von der Berechtigung zur Bildung einer Ansparrücklage zu überzeugen, da eine vermögensrechtliche Verflechtung zwischen der A-KG und den Gesellschaften bestehe, die die Wirtschaftsgüter nutzen sollten. Am 25. November 2002 fragte der Steuerberater beim Betriebsprüfer nach, ob sein Schreiben die rechtliche Beurteilung durch die BP verändert habe. Wenige Tage später informierte der Betriebsprüfer den Steuerberater über die unveränderte Rechtsansicht der BP. Der Steuerberater verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme und teilte mit, dass umgehend Gesellschafterversammlungen der Firmen der A-Gruppe einberufen werden sollen, um evtl. noch steuermindernde Anträge (z.B. nach § 7g EStG) zu stellen. Der Steuerberater sagte dem Betriebsprüfer zu, ihn innerhalb von 2 Wochen zu infor...