Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bindungswirkung eines Abrechnungsbescheides an vorausgegangene Anrechnungsverfügungen
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO.
- In einem Abrechnungsbescheid sind Steuern und Nebenabgaben zu berücksichtigen, soweit sie anrechenbar sind. Voraussetzung für die Anrechnung von Abzugs- und Anrechnungsbeträgen in einem Veranlagungszeitraum ist, dass eine Erfassung der entsprechenden Einkünfte im betreffenden Veranlagungszeitraum gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgt ist.
- Es besteht keine Bindungswirkung eines Abrechnungsbescheides an vorausgegangene bestandskräftige Anrechnungsverfügungen. Das Verfahren gemäß § 218 Abs. 2 AO ist gegenüber dem Verfahren, das die Anrechnungsverfügung betrifft, vorrangig.
Normenkette
AO § 218 Abs. 2
Streitjahr(e)
1992
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute.
Der Kläger ist Landwirt und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz durch Betriebsvermögensvergleich. Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Zum Betriebsvermögen seines landwirtschaftlichen Betriebes gehört eine Beteiligung an der X GmbH (GmbH) an der die Kläger je zur Hälfte beteiligt sind. Am 2. April 1992 bescheinigte die GmbH den Klägern jeweils Ausschüttungen von 115.810,94 DM, die im Mai 1992 ausgezahlt wurden.
Die Ausschüttungen der GmbH wurden in voller Höhe erklärungsgemäß im Einkommensteuerbescheid 1992 vom 17. August 1994 zunächst jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst.
In der Anrechnungsverfügung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids 1992 wurde Kapitalertragsteuer von 37.060,00 DM, Solidaritätszuschlag von 2.779,46 DM und Körperschaftsteuer von 83.384,00 DM angerechnet. Diese Beträge waren in der Steuerbescheinigung der GmbH vom 2. April 1992 bescheinigt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung ergaben sich u.a. Änderungen bei der Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) der GmbH an den Kläger sowie bei der Zuordnung der GmbH-Ausschüttungen zu einer Einkunftsart in den Wirtschaftsjahren 1991/1992 bis 1995/1996. Die Ausschüttungen des Klägers wurden nunmehr als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst.
Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 1991 erfolgte keine Änderung des Steuerbescheids, weil insoweit bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Nach Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen über die verdeckten Gewinnausschüttungen vom 23. September 1999 erließ der Beklagte am 7. Februar 2000 einen geänderten Steuerbescheid für das Streitjahr 1992, wobei er alle Ausschüttungen der GmbH an den Kläger für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Hälfte erfasste (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Auch die anrechenbaren Steuern (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) wurden nur hälftig auf die für 1992 festgesetzte Steuer angerechnet. Somit reduzierte sich der Anrechnungsbetrag in der Anrechnungsverfügung für Körperschaftsteuer von 83.384,00 DM auf 73.276,00 DM. Ebenso verringerte sich der Anrechnungsbetrag für Kapitalertragsteuer von 37.060,00 DM auf 27.795,00 DM. Daneben betrug der anrechenbare Solidaritätszuschlag statt 2.779,46 DM nunmehr 2.084,60 DM.
Die Gewinne aus dem Wirtschaftsjahr 1992/1993, zu denen auf Grund der Betriebsprüfung auch die Gewinnanteile des Klägers an der GmbH gehörten und die im Wirtschaftsjahr 1992/1993 erzielt wurden, erfasste der Beklagte zur Hälfte ebenfalls im VZ 1992.
Für den VZ 1993 wurden im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 7. Februar 2000 die andere Hälfte der Ausschüttungen aus dem Wirtschaftsjahr 1992/1993 erfasst. In der Anrechnungsverfügung vom selben Tag wurden aber die vollen Anrechnungsbeträge, wie sie sich aus den Steuerbescheinigungen der GmbH für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 ergaben, angesetzt.
Mit ihrem Einspruch begehrten die Kläger die anrechenbaren Steuern und Nebenabgaben aus dem Wirtschaftsjahr 1991/1992 in voller Höhe im Jahr 1992 zu berücksichtigen. Der Beklagte legte diesen Einspruch als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides aus.
Gegen den daraufhin ergangenen Abrechnungsbescheid legten die Kläger erneut Einspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor, die Anrechnungsbeträge zur Einkommensteuer 1993, soweit sie auf die GmbH-Ausschüttungen entfielen, seien zur Hälfte auf die Einkommensteuer 1992 anzurechnen. Es solle beim hälftigen Ansatz der GmbH-Ausschüttungen aus dem Wirtschaftsjahr 1992/1993 im VZ 1992 verbleiben, aber zusätzlich die Anrechnung der hälftigen sich aus der Steuerbescheinigung ergebenden Beträge in dem Wirtschaftsjahr 1992/1993 vorgenommen werden. Wenn es dadurch zu einer Doppelanrechnung in 1992 und 1993 komme, dann müsse dies nach einem Urteil des BFH vom 26. Novemb...