Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigung wegen Abfindung weichender Erben und Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids. Einkommensteuer 1991 bis 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 zu ändern sind, weil den Klägern ein Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewähren ist.
Die Kläger sind Eheleute. Sie erzielten in den Streitjahren aus ihrem als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführten landwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und wurden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Die Einkünfte wurden durch Bescheid vom 10. August 1993 für 1991 und vom 26. Juli 1994 für 1992 einheitlich und gesondert festgestellt. Die Ergebnisse dieser Feststellungsbescheide wurden in die Einkommensteuerbescheide 1991 (vom 30. August 1993) und 1992 (vom 15. August 1994) übernommen. In beiden Steuerbescheiden gewährte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) einen Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 und 5 EStG.
Nach einer Außenprüfung bei der GbR für die Streitjahre wurden die Feststellungsbescheide am 10. November 1994 geändert. Die Änderungen wurden in die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 (Änderungsbescheide vom 5. Dezember 1994) übernommen. Dabei gewährte das FA den Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 und 5 EStG nicht mehr. Diese Steuerbescheide wurden bestandskräftig, während die Kläger gegen den geänderten Feststellungsbescheid Einspruch einlegten und mit Schreiben vom 1. Februar 1995 beantragten, im Feststellungsverfahren die Freibeträge wegen Übertragung von Grundstücken und Geldzahlung an weichende Erben (§ 14 a Abs. 4 und 5 EStG) zu gewähren. Während dieses Rechtsbehelfsverfahrens änderte das FA die Feststellungsbescheide 1991 und 1992 am 11. April 1996 und stellte einen bestimmten Anteil an den Gewinnen als nach § 14 a Abs. 4 EStG begünstigt fest.
Gegen diesen Änderungsbescheid erhoben die Kläger am 13. Mai 1996 erneut Einspruch und beantragten bestimmte Veräußerungsgewinne bei der Berechnung der maßgeblichen Einkommensgrenzen des § 14 a Abs. 4 EStG nicht zu berücksichtigen.
Das FA faßte diesen Einspruch als Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 auf und lehnte den Antrag auf Gewährung des Freibetrags aufgrund des geänderten Feststellungsbescheids ab. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger im Einkommensteuerverfahren ihr Begehren weiter.
Sie tragen vor, die Veräußerungsgewinne aus den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1991/92 seien im Feststellungsbescheid richtig ermittelt worden. Gleichwohl sei ihnen der streitige Freibetrag nicht gewährt worden. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze hätte das FA den gesamten Veräußerungsgewinn absetzen müssen. Es sei unverständlich, daß das FA nur ein Drittel abgesetzt habe.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Kläger der Auffassung, das FA habe die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 aufgrund des geänderten Feststellungsbescheids vom 11. April 1996 ändern und den Freibetrag gewähren müssen. Der Feststellungsbescheid stelle bestimmte Voraussetzungen für die Freibetragsgewährung nach § 14 a EStG fest. Daran sei das FA im Einkommensteuerverfahren gebunden.
Die Kläger beantragen,
das beklagte Finanzamt zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1991 zu ändern und die Steuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 14 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes von 51.211 DM nach einem zu versteuernden Einkommen von 415.808 DM festzusetzen;
den Einkommensteuerbescheid 1992 zu ändern und die Steuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 14 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz von 159.889 DM nach einem zu versteuernden Einkommen von 339.344 DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bleibt bei seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung, der Freibetrag sei wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nicht zu gewähren. Vom jeweiligen Veräußerungsgewinn eines Wirtschaftsjahres sei nur der Teil bei der Berechnung der Einkommensgrenze nicht zu berücksichtigen, der dem jeweiligen abzufindenden weichenden Erben zuzurechnen sei und der zeitlich auf das dem Veranlagungszeitraum vorangehenden Kalenderjahr entfalle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 zu ändern, da die Voraussetzungen einer Änderungsnorm nicht vorgelegen haben.
1. Änderungsgrundlagen aus § 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Die Steuerbescheide vom 5. Dezember 1994 standen nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so daß § 164 Abs. 2 AO als Änderungsgrundlage ausscheidet. Eine Änderung konnte ebenso nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen, da einerseits der Antrag vom 13. Mai 1996 auf Gewähr...