vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 27/20)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung der Hewlett-Packard Enterprise Company Aktien an einen inländischen Aktionär der Hewlett-Packard Company im Rahmen des Spin-Offs nach US-amerikanischem Recht in 2015
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuteilung von Aktien im Zuge der Umstrukturierung der Hewlett-Packard Company im Jahr 2015 erfüllt die Voraussetzungen einer Abspaltung im Sinne von § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 1 und 7 EStG kommt es im Zeitpunkt der Aktienzuteilung nicht zu einer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtigen Sachausschüttung.
Normenkette
EStG 2009 § 20 Abs. 4a S. 7, Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 4a S. 1, § 8 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Einbehalt von Kapitalertragsteuer aus der Entflechtung der Hewlett-Packard Company (USA) im November 2015.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war Aktionär der Hewlett-Packard Company (HPC) und hielt im Veranlagungszeitraum 2015 (Streitjahr) 4.204 Aktien dieses Unternehmens in seinem Depot. Die HPC-Aktien hatte er bereits vor dem 31.12.2007 erworben. Mit Wirkung zum 31.10.2015 änderte die HPC ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug die HPI mit Wirkung zum 01.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits im Februar 2015 gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC (ISIN: US42822361033, WKN: 851301) eine Aktie der umbenannten HPI (ISIN: US40434L1052, WKN: A142VP) und zusätzlich eine Aktie der HPE (ISIN: US42824C1099, WKN: A140KD). Am 2. November 2015 wurden dem Wertpapierdepot (Nr. …) des Klägers bei der C-Bank AG 4.204 HPE-Aktien (ISIN: US42824C1099, WKN: A140KD) zu einem Börsenkurs von 13,019 € je Aktie zugebucht. Die depotführende Bank erfasste die Buchung als steuerpflichtige Sachausschüttung und belastete den Kläger mit Kapitalertragsteuer. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Steuerbescheinigung unterwarf die depotführende Bank Kapitalerträge in Höhe von… € der Kapitalertragsteuer. Darin enthalten ist ein Kapitalertrag in Höhe von 54.732,00 € aus der Zubuchung der HPE-Aktien. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer betrug… €. Die Kläger führten in ihrer Erklärung zur Einkommensteuer 2015 aus, dass die Entflechtung der Hewlett Packard Company in die beiden Unternehmen HPI und HPE von der depotführenden Bank unzutreffend als steuerpflichtiger Vorgang behandelt worden sei.
Mit Bescheid vom 29. August 2016 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2015 gegenüber den Klägern auf… € fest. Der Besteuerung legte es Kapitalerträge des Klägers in Höhe von … € zugrunde. Hierbei folgte es den Angaben in den eingereichten Steuerbescheinigungen (… € und … €). Hiergegen legten die Kläger am 15. September 2016 Einspruch ein. Zur Begründung vertraten sie weiterhin die Ansicht, dass die Zuteilung der Anteile an der HPE zu Unrecht als Kapitalertrag erfasst worden sei.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 26. September 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (BStBl I 2016, Seite 85) und vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, Seite 431) aus, dass die Zuteilung der HPE-Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sei.
Hiergegen haben die Kläger am 26. Oktober 2017 Klage erhoben. Die Klage richte sich dagegen, dass das beklagte Finanzamt die Kapitalmaßnahme der HPC vom 2. November 2015 und die damit verbundene Einbuchung von HPE-Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung behandelt habe. Zur Begründung ihrer Klage führen sie aus:
Der Tausch der 4.204 HPC-Aktien in jeweils eine HPE-Aktie und eine HPI-Aktie unterliege gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG nicht der Besteuerung, da der Kläger die 4.204 HPC-Aktien zum Stichtag 01.01.2009 bereits länger als ein Jahr in seinem Depot gehalten habe (Depotauszug per 31.12.2007). Für die Aktien sei die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG zum 01.01.2009 bereits abgelaufen gewesen. Die Aktien seien somit zum 01.01.2009 bereits steuerentstrickt gewesen. Aus diesem Grund sei die Kapitalmaßnahme der HPC, selbst wenn man sie mit dem BMF als grundsätzlich steuerpflichtige Sachausschüttung qualifizieren würde, nicht steuerbar. In seinen Urteilen vom 20.10.2016 (Az. VIII R 10/13 und VIII R 42/13) habe der BFH ausgeführt, dass ein Aktientausch, der einem Veräußerungsgeschäft gleichstehe, nicht der Besteuerung unterliege, wenn der Steuerpflichtige die eingetauschten Aktien vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben und läng...