Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass des herausgehobenen Geburtstags eines Geschäftführers als Arbeitslohn. Einkommensteuer 1993
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht, ist gleichgültig.
2. Lädt ein Arbeitgeber zur Feier des 70. Geburtstages seines Geschäftsführers ein, zielt diese Feier weniger auf die Selbstdarstellung des Arbeitgeber, sondern in erster Linie auf die Ehrung des Jubilars, der im Mittelpunkt der Veranstaltung steht. Die Feier des Geburtstages überlagert dann die Werbewirkung zugunsten des Arbeitgebers, sodass die Übernahme der Kosten für die Feier Entlohnungscharakter besitzt.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen anlässlich des 70. Geburtstags des Klägers als Geschäftsführer Arbeitslohn darstellen.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Anlässlich einer bei seinem Arbeitgeber, der Firma … GmbH, …, durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber anlässlich des 70. Geburtstags des Klägers Aufwendungen i.H.v. 3.862 DM getragen hat. Aufgrund einer entsprechenden Kontrollmitteilung änderte das beklagte Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1993 vom .02.1995 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers um den o. g. Betrag.
Der gegen den Änderungsbescheid vom .11.1996 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte das Finanzamt aus: Richte der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer die Feier zu dessen herausragenden Geburtstag aus, führe dies zu Arbeitslohn, auch wenn Kunden bzw. Geschäftsfreunde des Arbeitgebers eingeladen werden. Das private Ereignis überlagere insoweit den eigenbetrieblichen Werbeeffekt. Der Geburtstag stelle ein persönliches Ereignis im Leben eines Menschen dar. Handele es sich um einen herausragenden Geburtstag, wie z. B. die Vollendung des 70. Lebensjahres, sei es Brauch, seine Bekannten zu einer besonderen Feier einzuladen. Diesem Personenkreis werde auf diese Weise Gelegenheit gegeben, den Jubilar zu beglückwünschen und seine Person in angemessener Weise zu ehren. Im Vordergrund der Feier habe die Ehrung des Klägers gestanden, nicht die Selbstdarstellung des Arbeitgebers. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Selbst wenn man unterstellte, der Kläger habe die Kosten getragen, handele es sich bei den Aufwendungen für die Bewirtungen von Kunden und Kollegen des Arbeitgebers anlässlich des Geburtstages um Kosten der privaten Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Hiergegen richtet sich die Klage, die die Kläger wie folgt begründen: Auf Veranlassung des Arbeitgebers des Klägers habe anlässlich seines 70. Geburtstages eine Zusammenkunft von Kunden, Geschäftsfreunden und – wie der Prozessbevollmächtigteder Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzte – weiteren Arbeitnehmern des Arbeitgebers des Klägers stattgefunden. Zwar stellten Aufwendungen für Geburtstagsfeiern in der Regel Kosten der persönlichen Lebensführung dar. Im vorliegenden Fall seienaber folgende Besonderheiten zu beachten, die eine Abweichung von der o. g. Regel rechtfertigten: Der Kläger sei weder Gewerbetreibender noch Gesellschafter. Er sei als Geschäftsführer in einem abhängigen Arbeitsverhältnis tätig. Hierbei unterliege er den Weisungen seines Arbeitgebers bzw. der Gesellschafterversammlung. Die streitigen Aufwendungen seien durch Anordnung des Arbeitgebers entstanden, so dass sich der Kläger gegen die Entstehung der Aufwendungen nicht habe wehren können. Der 70. Geburtstag des Klägers habe für den Betrieb des Arbeitgebers ein Ereignis dargestellt, welches feierlich zu begehen in herausragendem Interesse des Arbeitgebers gestanden habe. Die Einladungen des Arbeitgebers seien nicht dem Kläger zuliebe ausgesprochen worden, sondern um bestehende Geschäftsverbindungen zu pflegen und zu vertiefen, bzw. neue Kunden zu akquirieren, damit aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen zur Förderung des Betriebs des Arbeitgebers. Beim Kläger sei durch die von seinem Arbeitgeber veranstaltete Feier kein Vermögensvorteil entstanden. Auch seien ihm keine Aufwendungen erspart geblieben oder erstattet worden. Von sich aus hätte er die Geschäftsfreunde seines Arbeitgebers nicht eingeladen. Die üblicherweise anfallenden Aufwendungen für die Durchführung einer Geburtstagsfeier habe der Kläger selbst getragen. Diese Feier habe in den Abendstunden mit vom...