vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 2/21)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Mieteinkünften bei einem zwischen nahestehenden Personen vereinbarten Nutzungsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Anerkennung von Angehörigenverträgen gelten auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. So sind Mieteinkünfte dem nutzungsberechtigten Vater nur zuzurechnen, wenn es klare und eindeutige vertragliche Regelungen mit den Kindern als Miteigentümer der vermieteten Wohnungen gibt
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffend den Miteigentumsanteil an dem Grundstück (…) verbunden mit dem Sondereigentum Nr. 4 des Aufteilungsplans in D.
Die Familienverhältnisse des Klägers stellen sich wie folgt dar:
M war verheiratet mit V. |
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Diese hatten drei Kinder: |
I |
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K und |
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L. |
V hatte ein weiteres Kind aus erster Ehe,
K (Kläger).
- K war in erster Ehe verheiratet mit F.
- Diese hatten drei gemeinsame Kinder:
- H, geboren 1985
A, geboren 1989
J, geboren 1990
Die drei Kinder H, A und J waren im Streitjahr Miteigentümer von folgendem Wohn – und Teileigentum, auf dem Grundstück (…) in D:
1. Wohnungseigentum,
Wohngrundbuch von D. Band 38 Blatt 1172,
284/1000 Miteigentumsanteil an dem Gundstück D. Flur 3, Flurstück 51/9
Gebäude- und Freifläche (…), 7516 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Keller- Erd-, und Dachgeschoss, Nr. 2 des Aufteilungsplans und dem Sondernutzungsrecht an einem Teil der Freifläche des Grundstücks an den Kfz-Abstellflächen (Wohnungseigentum Nr. 2)
2. Teileigentum
Teileigentumsgrundbuch von D. Band 38 Blatt 1174,
256/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück D. Flur 3, Flurstück 51/9
Gebäude- und Freifläche (…), 7516 qm, verbunden mit Sondereigentum an der Gewerbeeinheit im Keller- Erd-, und Dachgeschoss, Nr. 4 des Aufteilungsplans (Teileigentum Nr. 4)
Die Eigentumsverhältnisse an dem Wohnungs- bzw. Teileigentum entwickelten sich wie folgt:
Am 25. August 1985 erwarb die damalige Ehefrau des Klägers, F, zusammen mit ihrer Schwägerin I und ihrem Schwager L das gesamte Grundstück D. Flur 3, Flurstück 51/9 mit einer Fläche von 12.685 qm und den aufstehenden Gebäuden. Verkäufer war die V GmbH & Co. KG, vertreten durch den Konkursverwalter. Der Kaufpreis betrug 650.000 DM. F zahlte 350.000 DM, Schwager und Schwägerin jeweils 150.000 DM.
Am 8. Dezember 1986 erfolgte die notarielle Teilungserklärung nach § 8 WEG. Die Eigentümer teilten das Grundstück mit den aufstehenden Gebäuden in 4 Einheiten auf und teilten diese unter den Eigentümern auf. So behielt F unter anderem das Wohnungseigentum Nr. 2 und das Teileigentum Nr. 4.
Am 9. Oktober 1992 vereinbarten die Eigentümer der Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten Nr. 1, 2 und 4 in einer notariellen Abänderungserklärung, dass aus dem Wohnungseigentum Nr. 1 ein Miteigentumsanteil von 88/1000 herausgenommen wird, so dass der Miteigentumsanteil Nr. 1 nur noch in Größe von 372/1000 verbleibt. Die herausgenommenen 88/1000 werden mit 44/1000 mit dem Miteigentumsanteil Nr. 2 von 240/1000 verbunden, so dass der Miteigentumsanteil Nr. 2 nunmehr 284/1000 ausweist. Die restlichen 44/1000 Miteigentumsanteil werden mit dem Miteigentumsanteil Nr. 4 von 212/1000 verbunden, so dass der Miteigentumsanteilanteil Nr. 4 nunmehr 256/1000 ausweist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in den Verwaltungsakten befindlichen Vertrag verwiesen.
Am 20. Oktober 1995 schenkte F mit notariellem Schenkungsvertrag ihren drei Kindern zu gleichen Teilen Wohnungseigentum Nr. 2 und Teileigentum Nr. 4. In § 3 letzter Absatz dieses Schenkungsvertrages war vereinbart:
„Herr (…) (der Kläger) wird bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes das Wohnungs- bzw. Teileigentum verwalten. Die Einnahmen dienen dazu, die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die darüberhinausgehenden Zins- und Tilgungsleistungen und notwendigen Reparaturen sind von Herrn (…) (dem Kläger) zu tragen. Nach Tilgung der Darlehensschulden wird das Geld bis zur Volljährigkeit der Kinder festgelegt.”
Der Kläger verpflichtete sich in § 6 dieses Vertrages, die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie eine etwa anfallende Grunderwerbsteuer zu tragen. Beide Elternteile unterzeichneten den Vertrag. Eine vormundschaftliche Genehmigung für die damals minderjährigen Kinder holte der Notar ein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in den Akten befindlichen Vertrag verwiesen.
Zum Zeitpunkt der Schenkung war Wohneingentum Nr. 2 mit einem Wohnungsrecht und das Teileigentum Nr. 4 mit einem Nutzungsrecht zu Gunsten des Klägers belastet. Mit notarieller Vereinbarung vom 15. Oktober 1992 hatte F dem Kläger bereits lebenslängliche unentgeltliche höchstpersönliche Wohnrechte an dem oben bezeichneten Teil- bzw. Wohnungseigentum eingeräumt. Mit notarieller ...