Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdvergleich bei einer zwischen Fremden geschlossenen Tantiemevereinbarung, wenn diese nach Erwerb der Geschäftsanteile durch den Geschäftsführer betragsmäßig angepasst wurde; Verdeckte Gewinnausschüttung; Tantieme; Fremdvergleich
Leitsatz (redaktionell)
- Wird eine Tantiemevereinbarung zwischen einander fremden Personen geschlossen, lässt die bloße Höhe der Tantieme oder der Gehaltsvereinbarung allein für sich nicht den Schluss auf eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu.
- Wird eine zwischen fremden Personen geschlossene Tantiemevereinbarung nach Erwerb der Geschäftsanteile durch den Geschäftsführer betragsmäßig angepasst, unterliegt diese Vereinbarung der Höhe nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs.
- Wirkt sich mangels Ertragskraft des Unternehmens die Erhöhung der Tantieme nicht aus, fehlt für die verbleibende Tantieme eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Tantiemezahlungen der Klägerin an ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.
Die Klägerin (Kl) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Reisebüro. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war bis zum 30.09.1993 D, der seine Gesellschaftsanteile im Nominalwert von 50.000 DM mit Wirkung zum 01.10.1993 auf S übertrug.
Der spätere Alleingesellschafter S wurde bereits mit Vertrag vom 12.03.1993 durch den damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer eingestellt. Im Anstellungsvertrag vom 12.03.1993 trafen die Kl und S wegen der wirtschaftlich schlechten Lage der Kl folgende Gehaltsvereinbarung:
§ 5 Bezüge
a) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt in Höhe von 48.000 DM.
b) Weiterhin erhält der Geschäftsführer eine Gewinntantieme bis zu einer Maximalhöhe von weiteren 48.000 DM. Die Höhe der Tantieme bestimmt sich nach dem Jahresüberschuss der Handelsbilanz vor Abzug der Tantiemen, vor Verrechnung mit Verlustvorträgen sowie vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
c) Sollte der Jahresüberschuß kleiner sein als 56.000 DM, entsteht der Anspruch auf Tantieme nur in einem Teilbetrag der o.g. 48.000 DM nach folgender Formel: Jahresüberschuß ./. 8.000 DM = maximale Tantieme.
Die Vertragsparteien gingen bei Abschluss der Vereinbarung davon aus, dass die Tantieme als Festbetrag zu verstehen ist, die lediglich unter einem Kürzungsvorbehalt bei geringen Gewinnen der Kl stand.
Nach Erwerb der Gesellschaftsanteile durch den Geschäftsführer änderte die Kl in der Gesellschafterversammlung vom 17.04.1994 die Bezügeregelung für das Streitjahr 1995 wie folgt:
§ 5 Bezüge
a) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt in Höhe von 54.000 DM.
b) Weiterhin erhält der Geschäftsführer eine Gewinntantieme bis zu einer Maximalhöhe von weiteren 81.000 DM. Die Höhe der Tantieme bestimmt sich nach dem Jahresüberschuss der Handelsbilanz vor Abzug der Tantiemen, vor Verrechnung mit Verlustvorträgen sowie vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
c) Sollte der Jahresüberschuß kleiner sein als 62.000 DM, entsteht der Anspruch auf Tantieme nur in einem Teilbetrag der o.g. 81.000 DM nach folgender Formel: Jahresüberschuß ./. 8.000 DM = maximale Tantieme.
Die Kl gewährte ihrem Geschäftsführer für 1995 aufgrund der geänderten Tantiemevereinbarung eine Tantieme in Höhe von 40.000 DM, die sie gewinnmindernd verbuchte. Der verbleibende Jahresüberschuss beträgt für das Wirtschaftsjahr vom 01.11.1994 bis zum 31.10.1995 12.292,99 DM.
Nach Auffassung des Beklagten ist die Tantiemezahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil aufgrund der Vereinbarung nicht klar und eindeutig erkennbar sei, in welcher Höhe ein Tantiemeanspruch entstehe. Dementsprechend behandelte er die Tantieme im Bescheid für 1995 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG vom 17.11.1997 in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung und stellte die Ausschüttungsbelastung her. Den Einspruch wies er durch Bescheid vom 11.11.1998 insoweit als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten, insb. der festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.10.1995, wird auf die Einspruchsentscheidung nebst Anlagen (Bl. 77 KSt-Akte) verwiesen.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Kl vom Ansatz einer vGA abzusehen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Gehaltsvereinbarung sei zunächst zwischen fremden Personen abgeschlossen worden. Diese betrieblich veranlasste Regelung sei Grundlage der späteren Vereinbarung gewesen. Sie sei in der Struktur bestätigt und lediglich die Einzelbeträge seien angepasst worden. Die frühere Vereinbarung einer Tantieme in einer betragsmäßig festgelegten Höhe sei zulässig und auch klar und eindeutig. Eines prozentualen Maßstabes habe es deshalb nicht bedurft.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des KSt-Bes...