vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 26/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gescheiterte Betriebsaufspaltung durch Übertragung von GmbH-Anteilen
Leitsatz (redaktionell)
- Zum wirtschaftlichen Eigentum an GmbH-Anteilen.
- Trägt ein Stpfl. weder Gefahr, Lasten noch Nutzungen an GmbH-Anteilen, so kann er daran kein wirtschaftliches Eigentum haben.
- Da ein Nießbraucher nur einen abgeleiteten Besitz ausübt, ist er im Regelfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer der seiner Nutzung unterliegenden Wirtschaftsgüter. Das gilt auch für Grundstücke.
- Auch ein tatsächlicher Vorgang, der nicht auf die Zerschlagung eines wirtschaftlichen Organismus gerichtet ist, kann zu einer Betriebsaufgabe führen.
- Wird der Betrieb eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durch die Übertragung der GmbH-Anteile und des Grundstücks beendet, so ist eine Betriebsaufgabe gegeben.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1, 3, § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG vorliegt.
Die Klägerin erwarb im März 1997 ein unbebautes Grundstück in I. Sie ließ bis Mai 1997 für ca. 705.000 DM eine Produktionshalle mit Büro- und Sozialräumen errichten. Ebenfalls mit Vertrag vom März 1997 errichtete die Klägerin die Firma F-GmbH (im Folgenden: GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war die Herstellung…und der Handel.... Das Stammkapital der GmbH in Höhe von 50.000 DM übernahm die Klägerin zu 100 Prozent. Sie wurde auch zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt.
Die Klägerin vermietete das Grundstück nebst errechneter Produktionshalle ab dem 1. Mai 1997 zu einem monatlichen Mietzins von netto 4.100 DM an die GmbH, die von dem Grundstück aus ihr Geschäft betrieb. Dass Mietverhältnis war zunächst bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Ende 1999 bis Anfang 2000 erweiterte die Klägerin die auf dem Grundstück in I. aufstehende Produktionshalle mit einem Anbau (Nutzfläche 234 qm) und überließ auch den Anbau an die GmbH. Im Juni 2001 wurde die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen und die Tochter der Klägerin zur neuen Geschäftsführerin bestellt.
Durch Vertrag vom 30. Oktober 2003 übertrug die Klägerin das Grundstück in I. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit sofortiger Wirkung unentgeltlich jeweils zur ideellen Hälfte auf ihren Sohn und ihre Tochter. Gleichzeitig behielt sie sich auf Lebenszeit ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor (§ 8). Gemäß § 7 des Übertragungsvertrages waren die beiden Kinder der Klägerin verpflichtet, das Grundstück auf Verlangen der Klägerin zurück zu übertragen und zu übereignen, wenn bestimmte, näher umschriebene Voraussetzungen eintreten sollten, insbesondere bei Verfügung über das Grundstück, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kinder, bei einem Versterben der Kinder vor der Klägerin und bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (vgl. zu weiteren Einzelheiten § 7 des Übertragungsvertrages zur Vertragsurkunde Nr. 545/2003). Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbanspruches bewilligten die Kinder der Klägerin zugunsten dieser eine Auflassungsvormerkung sowie die Eintragung im Grundbuch im Rang nach dem bestellten Nießbrauch. Nießbrauch und Auflassungsvormerkung wurden im Grundbuch eingetragen.
Ebenfalls mit Vertrag vom 30. Oktober 2003 erhöhte die Klägerin das Stammkapital der GmbH, und zwar zunächst um 435,41 € auf 26.000 €. Gleichzeitig teilte sie den nunmehr bestehenden Geschäftsanteil in Höhe von 26.000 € in zwei Geschäftsanteile zu je 13.000 € auf und übertrug die beiden neu gebildeten Geschäftsanteile jeweils mit sofortiger Wirkung unentgeltlich auf ihre beiden Kinder. Gemäß § 7 des Vertrages waren ihre Kinder jeder für sich allein verpflichtet, den übertragenen und abgetretenen Geschäftsanteil an die Klägerin auf deren Verlangen zurück zu übertragen, wenn bestimmte, unter IV. des Vertrages näher umschriebene Voraussetzungen eintreten, insbesondere bei Weiterveräußerung. Ein Nießbrauchsrecht an den GmbH-Anteilen behielt die Klägerin nicht zurück.
Die Klägerin vermietete das Grundstück auch nach der Eigentumsübertragung an ihre Kinder weiterhin an die GmbH.
Die Klägerin erklärte im Jahre 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Vermietung des Grundstücks bis zum 30. Oktober 2003 (21.980 €), ab dem 31. Oktober 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (2.375 €). Die aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 4. September 2003 am selben Tage an die Klägerin ausgezahlte Ausschüttung der GmbH in Höhe von 200.000 € erklärte sie als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt folgte zunächst der Steuererklärung, änderte nach einer Betriebsprüfung aber die Steuerfestsetzung und nahm eine Betriebsaufgabe zum 30. Oktober 2003 an, da die Klägerin die Betriebsaufspaltung mit Wirkung zu diesem Datum beendet habe. Weder sie noch ihre Kinder beherrschten nämlich, so das Finanzamt, das Besitz- und da...