Entscheidungsstichwort (Thema)
Erzielung von inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Berufskraftfahrers mit luxemburgischem Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Steuerpflicht aufgrund des sog. Welteinkommensprinzips nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 EStG.
- Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Luxemburg werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte ausgenommen, die nach dem Abkommen in Luxemburg besteuert werden können.
- Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat gem. Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist.
- Berufskraftfahrer haben ihre regelmäßige Arbeitsstätte in ihrem Fahrzeug. Der Ort der Arbeitsausübung bestimmt sich demgemäß nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs.
- Hat ein Stpfl. keine Speditionsfahrten mit dem Lkw seines luxemburgischen ArbG in Luxemburg unternommen, findet Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg keine Anwendung. Es verbleibt beim Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 19; DBA-Luxemburg Art. 10, 20
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die bei einem luxemburgischen Arbeitgeber erzielten Einnahmen des Klägers als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Inland zu versteuern sind.
Die Kläger sind Eheleute und wurden gemäß §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Kläger haben ihren Wohnsitz in Bramsche.
Im Streitjahr war der Kläger von Januar bis einschließlich November als Berufskraftfahrer bei einer luxemburgischen Firma (Spedition) beschäftigt. Insoweit erzielte er einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 56.376,00 DM, die sein luxemburgischer Arbeitgeber lohnversteuerte. Darüber hinaus erhielt er eine Spesenvergütung in Höhe von insgesamt 7.587,00 DM.
In Ausübung seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer hielt sich der Kläger im Streitjahr in Belgien ca. zwei Tage, in Norwegen ca. einen Tag, in Dänemark ca. 67 Tage und in den Niederlanden ca. 17 Tage auf.
Des Weiteren erzielte der Kläger durch eine inländische Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von…DM. Außerdem erhielt er am 28. Mai 2001 eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche für das Jahr 1999 in Höhe von…DM.
Unter Zugrundelegung der von den Klägern abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr setzte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2005 die Einkommensteuer 2001 auf…€ fest. Dabei versteuerte er u. a. die Einnahmen des Klägers aus seinem luxemburgischen Arbeitsverhältnis in Höhe von insgesamt 56.376,00 DM als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Das hiergegen gerichtete Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos. Mit Einspruchsbescheid vom 26. September 2005 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger vom 10. Januar 2005 als unbegründet zurück und setzte mit Bescheid vom 26. September 2005 nach § 175 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) die Einkommensteuer auf…€ herauf. Insoweit wertete er eine Kontrollmitteilung der Lohnsteueraußenprüfung über den Erhalt einer Entschädigungssumme von…DM für verfallene Urlaubsansprüche für 1999 aus und besteuerte diese Einnahme des Klägers als weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Dagegen erhoben die Kläger Klage, mit der sie weiterhin die Steuerfreistellung der Einnahmen des Klägers aus seinem luxemburgischen Arbeitsverhältnis begehren. Der Lkw, der vom Kläger gefahren werde, sei Teil der Betriebsstätte des luxemburgischen Arbeitgebers, so dass auch das luxemburgische Steuerrecht anzuwenden sei. Des Weiteren verstoße das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen gegen Gemeinschaftsrecht. Es verletze den Kläger mittelbar in seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit und verstoße gegen den Anti-Diskriminierungsgrundsatz. Der Arbeitnehmer müsse, wenn er sich für eine Tätigkeit im EU-Ausland entscheide, grundsätzlich genauso behandelt werden wie ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes habe und seinen Wohnsitz dort habe. Vorliegend werde der Kläger steuerrechtlich schlechter gestellt als ein hypothetischer luxemburgischer Kollege mit identischem Tourenplan.
Die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter sind zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie haben mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 angekündigt sinngemäß zu beantragen, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26. September 2005 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 26. September 2005 dahingehend zu ändern, dass Einnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 56.376,00 DM einkommensteuerfrei gestellt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest. Der bei dem luxemburgischen Arbeitgeber erzielte Bruttoarbeitsloh...