rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung einer § 7g-Rücklage nach Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche „voraussichtliche” Anschaffung/Herstellung des begünstigten WG setzt eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investitionen voraus.
- Die Konkretisierung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen war und die Investition noch objektiv möglich und durchführbar war.
- Das Bilanzierungswahlrecht trifft der Stpfl. erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in seiner Bilanz.
- Am erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehlt es, wenn die Bildung der Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächliche Investitionen durchgeführt worden sind. Gleiches gilt, wenn das Ende des Investitionszeitraums so kurz bevorsteht, dass auch der Stpfl. nicht mehr damit rechnet, die WG noch rechtzeitig anschaffen oder herstellen zu können.
- Der Umstand, dass ein Stpfl. sein Einzelunternehmen in eine GbR i. S. des § 24 UmwStG zu Buchwerten einbringt, steht einer § 7g-Rücklage nicht entgegen. Denn bei der Einbringung nach § 24 UmwStG ist die GbR Gesamtrechtsnachfolgerin bezüglich der WG im Gesamthandsvermögen und damit auch der Rücklage.
Normenkette
EStG § 7g; UmwStG §§ 22, 24
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Streitig ist, ob eine im Einzelunternehmen gem. § 7g EStG gebildete Rücklage nach Einbringung des Einzelunternehmens zu Buchwerten in eine Personengesellschaft fortgeführt werden kann.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betrieb bis zum Ende des Streitjahres einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in der Form eines Einzelunternehmens. Den Gewinn ermittelte der Kläger gem. § 4 Abs. 1 EStG für ein Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06.
Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 bildete der Kläger eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Schleppers sowie eines Futtermischwagens von insgesamt 31.600 €. Den Jahresabschluss (im Folgenden JA) erstellte der steuerliche Berater des Klägers am 24. Juni 2003.
Für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.07. bis 31.12.2002 bildete der Kläger in seinem JA zudem für die Anschaffung eines Mähwerks (Anschaffungskosten 5.603 €) eine Ansparrücklage von 2.240 €. Den JA erstellte der steuerliche Berater des Klägers am 26. April 2004.
Den JA war jeweils keine Aufstellung/Erläuterung der gebildeten Ansparrücklage beigefügt. Die Finanzkonten enthalten Angaben zur Funktion der Wirtschaftsgüter. Außerdem haben die Kläger im Klageverfahren handschriftliche Unterlagen vorgelegt, in denen die voraussichtlichen Anschaffungskosten der geplanten Investitionen ausgewiesen sind.
Zum 01.01.2003 gründete der Kläger mit seinem Sohn und einem weiteren Landwirt L eine GbR, in die der Kläger sowie L jeweils ihren landwirtschaftlichen Betrieb einbrachten in der Weise, dass sie das Betriebsvermögen teilweise der GbR zur Nutzung überließen und in das Sonderbetriebsvermögen überführten, teilweise zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einbrachten. Für die Nutzungsüberlassung der Wirtschaftsgüter vereinbarten die Gesellschafter eine Vorabvergütung. Die im Einzelunternehmen gebildeten Ansparrücklagen führte die GbR in der Gesamthandsbilanz fort und löste sie dort zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahres 01.01.-30.06.2003 auf, nachdem sie lediglich am 23.06.2003 tatsächlich das Mähwerk zum Preis von 5.603 € erworben hatte.
Nach einer sowohl beim Kläger als auch bei der GbR durchgeführten Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, die Ansparabschreibung hätte bei Gründung der GbR aufgelöst werden müssen bzw. hätte im Rumpfwirtschaftsjahr 2002 nicht mehr gebildet werden dürfen. Dementsprechend erhöhte der Beklagte den Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres um die o.g. Rücklagenbeträge (33.840 €) zzgl. einem Gewinnzuschlag für die im Wirtschaftsjahr 2001/2002 gebildete Rücklage von 1.896 € und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid.
Die Kläger sind der Auffassung, die Rücklagen seien in der GbR fortzuführen gewesen, weil der Kläger sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in die GbR eingebracht habe. Dies folge aus dem in §§ 22 Abs. 1, 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG verankerten „Fußstapfengedanken” und werde so auch in der Literatur vertreten. Insbesondere seien – neben den in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag bezeichneten Wirtschaftsgütern – auch die Ansparabschreibungen aus dem Einzelunternehmen des Klägers in das Gesamthandsvermögen der GbR überführt worden, weil künftige Investitionen durch die Gesellschaft erfolgen sollten.
Die Betriebe seien identisch, denn wie das Einzelunternehmen des Klägers betreibe die GbR Rindviehhaltung mit Milchproduktion. Die Gesellschaftsgründung sei vergleichbar mit der Erweiterung des Einzelbetriebes.
Die Kläger beantragen,
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für den Veranlagungszeitraum 2002 um die aufgelösten A...