Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenverbrauchsbesteuerung bei Aufwendungen für den Betrieb einer Segelbootvercharterung
Leitsatz (redaktionell)
- Eigenverbrauch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen.
- Das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst ausdrücklich „Aufwendungen für …Segelyachten”.
- Die Einschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, nach der das Abzugsverbot nicht gilt, soweit die in den Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung sind, ist nicht einschlägig, wenn die Yachtvercharterung nicht mit Überschusserzielungsabsicht betrieben wird.
- Die Festsetzung des Eigenverbrauchs verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 15 Abs. 1a Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, 6
Streitjahr(e)
1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist als Konstrukteur selbständig tätig.
Daneben betreibt er seit 1992 eine Segelbootvercharterung. Die beiden Segelyachten („M” und „C”) erwarb der Kläger im Streitjahr (Kaufpreis jeweils ca. 210.000 DM).
Die aus der Chartertätigkeit entstandenen Verluste erkannte der Beklagte nicht an mit der Begründung, dass es an einer Einkunftserzielungsabsicht fehle (Liebhaberei). Umsatzsteuerlich unterwarf das Finanzamt die Aufwendungen für die Segelyacht bis zum 31. März 1999 der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG (1980) i.V.m. § 4 Abs. 5 Ziff. 4 EStG.
Ab dem 1. April 1999 versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Segelyacht nach § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Ziff. 4 EStG.
Als Begründung führte der Beklagte an, dass der Kläger über einen Zeitraum von 8 Jahren (1992 bis 1999) einen Gesamtverlust von 343.167 DM erwirtschaftet habe. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass – bis auf das Jahr 1998 – die tatsächlich erzielten Einnahmen nicht einmal ausgereicht hätte, um die jährlichen festen Kosten (ohne AfA) abzudecken. Wegen der genauen Höhe der jährlichen Einnahmen und Ausgaben wird auf die vom Beklagten erstellte Übersicht (Anlage zum Einspruchsbescheid vom 18. Mai 2001) Bezug genommen.
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Repräsentationseigenverbrauchs bzw. die Versagung des Vorsteuerabzugs. Er trägt vor, dass es sich bei der Vermietung der Segelyachten um einen Gewerbebetrieb handele, der den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreite und auch mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde.
Der Liegeplatz der Yachten müsse überwacht werden. Die Charterkunden müssten in die Handhabung der Yacht eingewiesen werden. Nach Rückgabe der Yacht müsse diese gereinigt und auf eventuelle Schäden hin untersucht werden. Zum Schluss einer jeden Saison müssten die Yachten ins Winterlager verbracht und zu Saisonbeginn wieder seetauglich gemacht werden. Die umfangreichen Arbeiten einschließlich der Vertragsabwicklung seien von ihm persönlich vorgenommen worden.
Um eine hohe Vercharterung der Yachten sicherzustellen, habe er sich zunächst der Firma Yacht- und Charterzentrum Y als Chartervermittler bedient und mit dieser für jede Yacht einen befristeten Vermittlungsvertrag geschlossen (für die Yacht „M” vom 1. April 1992 bis 30. September 1994 und für die Yacht „C” vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1993).
Die Y habe ihm seinerzeit Renditeberechnung vorgelegt. Danach sei eine Vercharterung der Yachten von durchschnittlich 20 Wochen pro Kalenderjahr und Yacht bei einem Wochenpreis von 3.000 DM als realistisch zugrunde gelegt worden (s. Anlage 26 zum Klageschriftsatz vom 29. November 2001 im ertragsteuerlichen Verfahren 8 K 401/01).
Zur Absicherung habe er zusätzlich eine eigene Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Einschaltung seines damaligen Steuerberaters mit einer Ertragsvorschau für die Jahre 1992 bis 2020 erstellt. Für 1992 hätten sich danach für beide Yachten Nettobetriebseinnahmen in Höhe von 78.000 DM ergeben, denen Nettofixkosten in Höhe von 42.000 DM gegenübergestanden hätten (s. Anlage 28 zum Klageschriftsatz vom 29. November 2001 im Verfahren 8 K 401/01).
Nachdem sich die Chartervermittlung durch die Y nicht wie von dieser prognostiziert entwickelt habe, habe er sich im Frühjahr 1994 von der Y getrennt und sich der Eignergemeinschaft G/W angeschossen, die in Eigenregie einen eigenen Büroraum und eine eigenen Organisation am Stützpunkt unterhalte. Die Eigentümergemeinschaft habe Werbeanzeigen geschaltet, Kontakt mit Charteragenturen aufgenommen und sei auf Messen und Bootsausstelllungen in Hamburg und Düsseldorf vertreten gewesen.
Der tatsächlich negative Verlauf der Geschäftstätigkeit könne die Feststellung nicht beseitigen, dass er die Chartertätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt habe und noch heute verfolge. Bei den aufgelaufenen Verlusten ...