Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
- Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln; der angemessene Betrag ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt.
- Wo im konkreten Einzelfall die Grenze zwischen (noch) angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen verläuft, ist eine Tatsachenfrage. Als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit bietet sich der externe Fremdvergleich an.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1996, 1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
Gegenstand des Unternehmens der 1989 gegründeten Klägerin ist der Vertrieb und die Verarbeitung von Kunststoffartikeln (Kunststoffrohren). Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.03. bis 28.02. Alleiniger Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 50.000 DM und Geschäftsführer der Klägerin ist Herr W Als Betriebsleiter der Klägerin war zudem seit 01.10.1990 der Bruder des Geschäftsführers, Herr R tätig. Herr W war neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin bis Ende 1994 als Angestellter in Vollzeit bei der Firma K GmbH tätig.
Am 02.01.1995 wurde Herr W zudem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Anfang 1993 von seiner Frau und seinem Bruder gegründeten Z GmbH in Brandenburg, deren Geschäftsführung bis dahin Herr R übernommen hatte. Zeitgleich begann er eine Umstrukturierung des Unternehmens der Klägerin.
Die Umsätze der Klägerin betrugen in den Streitjahren 3,6 Mio. DM (Wj. 95/96) bzw. 3,7 Mio. DM (Wj. 96/97) und stiegen für das Wj. 97/98 auf 4,5 Mio. DM an. Die Gewinne betrugen vor Steuern, Sonderabschreibungen, Rücklagen und Aufwand für die Geschäftsführung 395.138 DM (95/96) sowie 486.567 DM (96/97). In den Bilanzen wies die Klägerin folgende Jahresüberschüsse aus: 39.057 DM (auf den 28.02.1995), 58.579 DM (auf den 29.02.1996), 56.015 DM (auf den 28.02.1997).
In den Streitjahren erhielt der Geschäftsführer folgende Gesamtbezüge:
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95/96 |
96/97 |
lfd. Gehalt (inkl. Urlaubs-/Weihnachtsgeld, KFZ-Nutzung) |
170.356 |
216.936 |
Tantieme |
58.596 |
55.670 |
Pensionszusage |
12.037 |
30.013 |
(fiktive Jahresnettoprämie) |
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Gesamtbezüge |
240.989 |
302.549 |
Als Geschäftsführer der X GmbH (Umsatz 1996: 15 Mio. DM, 1997 25 Mio. DM) erhielt der Geschäftsführer der Klägerin zusätzlich Bezüge von 133.000 DM für 1995, 167.700 DM für 1996, 260.000 DM zzgl. 80.000 DM Tantieme für 1997.
Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1993 bis 1995 ging der Beklagte davon aus, dass die Gehaltszahlungen teilweise unangemessen hoch sind und behandelte sie i.H.v. 41.889 DM für 1996 sowie 105.235 DM für 1997 als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Bei der Angemessenheit der Gehaltszahlungen orientierte sich der Beklagte an einer Stellungnahme der OFD zur Angemessenheit des Geschäftsführergehalt, die auf den Daten einer Unternehmensberatungsfirma basierten. Der Beklagte stellte für 1996 eine Ausschüttungsbelastung für den Betrag von 41.889 DM und für 1997 für den Betrag von 104.857 DM her. Wegen der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996 wird auf den Änderungsbescheid vom 16.11.2000, zum 31.12.1997 auf die Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 15.11.2001 verwiesen.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erhöhte der Beklagte den Ansatz der vGA für 1997 auf 142.049 DM und wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz der vGA. Sie ist der Auffassung, die Umstrukturierung des Unternehmens habe nur durch einen verstärkten persönlichen Einsatz des Geschäftsführers erfolgen können. Durch die Umstrukturierung seien die Weichen für eine erheblich verbesserte Gewinnsituation ab dem Wj. 97/98 gestellt worden. Dies sei bei der Gehaltserhöhung in 1996 schon ersichtlich gewesen, da die Lieferverträge mit den Großkunden in der Regel als Rahmenverträge abgeschlossen würden. Es sei daher lediglich die außerordentliche Leistung des Geschäftsführers honoriert worden. Außerdem sei trotz der zusätzlich übernommenen Geschäftsführung eine wöchentliche Arbeitsleistung von mehr als 40 Stunden erbracht worden. Die positive Entwicklung der Klägerin habe gerade bei Aufgabe der zusätzlichen Arbeitnehmertätigkeit seitens des Geschäftsführers begonnen, in deren Rahmen er auch zuvor 50-60 Stunden anderweitig tätig geworden war. Die vorgenommene Kürzung der Gehälter auf Basis der anteiligen Arbeitszeit erachtet die Klägerin als unzulässig, weil die Angemessenheit des Geh...