Grundsätzlich gilt:
- Eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe findet dann statt, wenn sich der Leistungszeitraum überschneidet.
- Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet (sind jedoch beihilferechtlich relevant, vergleiche 4.8).
Des Weiteren sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Vor Beantragung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe bewilligte Hilfen: Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen gleichartigen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung in den hierfür vorgesehenen Feldern anzugeben.
- Nach Beantragung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe bewilligte Hilfen: Sofern zuerst die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragt wird und danach ein Zuschuss aus einem anderen gleichartigen Hilfsprogramm bewilligt wird, erfolgt die Anrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung. Leistungen aus der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind dementsprechend bei der Antragstellung zu einem anderen gleichartigen Corona-Hilfsprogramm anzugeben.
Als gleichartig gelten andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen, die ebenfalls der Umsatzkompensation oder der Erstattung von Betriebskosten während des Corona-bedingten Lockdowns im November beziehungsweise Dezember 2020 dienen. Dies umfasst beispielsweise (spezifische oder pauschalisierte) Zuschüsse zu Betriebskosten. Programme mit nicht gleichartiger Zielsetzung werden folglich nicht auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet (z. B. Stipendien, Zuschüsse zu investiven Maßnahmen, Projektzuschüsse, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung). Fiktive Unternehmerlöhne sind von der Anrechnung ausgenommen, wenn sie explizit der Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz dienen und private Lebenshaltungskosten abdecken. Das Beihilferecht ist zu beachten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Abs. 1 Nr. 4 SodEG subsidiär zur Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind. D. h. die Inanspruchnahme der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe verringert gegebenenfalls den SodEG-Anspruch.
Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).