Ja. Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet. Ist die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen geplant oder bereits erfolgt, sind die voraussichtlichen Leistungen für November beziehungsweise Dezember 2020 im Rahmen des Antrags auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe mit anzugeben. Die Anrechnung dieser Leistungen auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erfolgt anteilig für jeden Tag des Leistungszeitraums.

Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte erfolgt im Rahmen der Schlussabrechnung eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen plant für den gesamten November und Dezember 2020 die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und rechnet hierfür mit Leistungen in Höhe von jeweils 30.000 Euro pro Monat. Wird anschließend Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragt, sind diese 30.000 Euro im Antragsformular der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt dann systemseitig tagesgenau für den jeweiligen Leistungszeitraum (bei 29 Tagen Betroffenheit vom Lockdown im November 2020 also in Höhe von 29.000 Euro für November, bei 31 Tagen Betroffenheit im Dezember 2020 in Höhe von 30.000 Euro für Dezember). Sollten das Kurzarbeitergeld geringer ausfallen als beantragt, wird dies im Rahmen der Schlussabrechnung zur Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe entsprechend berücksichtigt.

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