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Nutzungsüberlassung – ABC IntStR

Dr. Stefan Greil
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1 Systematische Einordnung

Im Rahmen einer international ausgerichteten Unternehmenstätigkeit werden materielle wie immaterielle Wirtschaftsgüter in anderen Staaten ansässigen Personen grenzüberschreitend zur Nutzung überlassen. Dies erfolgt sowohl bei Personengesellschaft, im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder zwischen Personengesellschaften, als auch bei Kapitalgesellschaften. Da darüber hinaus Betriebsstätten nach dem Authorized OECD Approach (AOA) wie eigenständige Gesellschaften behandelt werden sollen, gibt es auch fiktive Nutzungsüberlassungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte.

2 Inhalt

In der internationalen Unternehmenspraxis kommt insbesondere der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern (insbesondere Marken, Patente, Know-how, Muster, Formen und Rechte) eine Bedeutung zu. Dies sowohl aus einer wirtschaftlichen, unternehmerischen Perspektive als auch aus einer steuerplanerischen Perspektive, da insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter im Rahmen von multinational tätigen Unternehmensgruppen als Vehikel zur Steuergestaltung eingesetzt werden (können). Nutzungsüberlassungen von (im-)materiellen Wirtschaftsgütern zwischen verbundenen Unternehmen bzw. nahestehenden Personen haben dabei dem Fremdvergleichsgrundsatz standzuhalten. Fraglich ist daher in einem ersten Schritt, ob dem Grunde nach eine Lizenzgebühr zu entrichten ist. Hierfür kommt es darauf an, ob ein fremder Dritter als Nutzender bereit wäre, eine Vergütung zu bezahlen, um so dem Fremdvergleichsgrundsatz als international anerkanntem Prinzip zur Einkunftsabgrenzung zu genügen. Davon ist auszugehen, wenn der Nutzende aus der Verwertung der überlassenen (immateriellen) Wirtschaftsgüter einen Vorteil erwarten kann. Dies wird regelmäßig auf Grundlage des sog. benefit test entschieden. Gem. Verwaltungsauffassun...

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