Leitsatz (amtlich)
Die Annordnung einer Postsperre nach § 99 InsO bedarf einer eingehenden Begründung, die erkennen lassen muss, dass sich das Gericht mit der Frage der Erforderlichkeit der Postsperre auseinander gesetzt hat und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Anordnung einer solchen Sperre rechtfertigen.
Normenkette
InsO § 99
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 14.08.2000; Aktenzeichen 2 T 300/00) |
AG Syke (Aktenzeichen 15 IN 116/99) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts … vom 14. August 2000 wird zugelassen.
2. Der Beschluss der 2 Zivilkammer des Landgerichts … vom 14. August 2000 wird auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 23. August 2000 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde – an das Landgericht … zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 DM.
Gründe
Die form und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie ist insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht führt.
I.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin richtete sich gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 99 InsO, mit dem das Insolvenzgericht eine Postsperre angeordnet hatte, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen der Schuldnerin aufzuklären oder zu verhindern und die Masse zu schützen. Mit Beschluss vom 14. August 2000 hat das Landgericht diese Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Insolvenzverwalter habe Verdachtsmomente dafür ergründet, dass möglicherweise neben dem Insolvenzverfahren Geschäfte betrieben werden oder wichtige Unterlagen abhanden kommen könnten. Im Hinblick auf diese Verdachtsmomente sei es für die Entscheidung ohne Belang, ob es sich nur um Schlussfolgerungen aus den Beobachtungen des Insolvenzverwalters handele, oder ob die Vorwürfe des Verwalters gegen die Geschäftsführerin der Schuldnerin und deren Ehemann tatsächlich zuträfen. Die Anordnung einer Postsperre, die im Übrigen auch nur die Post der Schuldnerin, also einer juristischen Person, betreffe, sei schon wegen des begründeten Verdachtes zulässig.
II.
Gegen dieses Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Sie macht geltend, die Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen § 99 InsO, weil der Insolvenzverwalter keine konkreten Verdachtsmomente dafür vorgetragen habe, dass von Familienmitgliedern der Geschäftsführerin der Schuldnerin andere Geschäfte betrieben werden würden, die der Schuldnerin schadeten oder wichtige Unterlagen abhanden kommen könnten. Derartige Gefahren könnten gar nicht mehr bestehen, nachdem der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 1. März 2000 eingestellt worden sei. Außerdem fehle den Behauptungen des Insolvenzverwalters jedwede Substantiierung. Zu den pauschal geltend gemachten Verdachtsmomenten könne die Schuldnerin sich nicht einlassen. Die Erforderlichkeit der Postsperre, die im Hinblick auf Art. 10 GG begründet werden müsse, sei so nicht überprüfbar.
Die Nachprüfung der Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei geboten, weil es hier um die richtige Anwendung des § 99 InsO gehe, der im Vergleich zur früheren Rechtslage nach der KO anders zu beurteilen sei, als dies in der Entscheidung des Landgerichts zum Ausdruck komme.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist zuzulassen. Die Schuldnerin hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gestellt, aus der Begründung, dass es sich um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handele, ergibt sich aber ein zumindest schlüssig gestellter Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. Dies reicht aus, um die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO zu erfüllen (s. auch Senat, Beschl. v. 8. März 2000 – … = ZIP 2000, 706; OLG Köln, ZInsO 2000, 43; BayObLG, ZInsO 2000, 161; OLG Dresden, NZI 2000, 136).
Der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde steht ferner nicht entgegen, dass keine Divergenz zwischen den Entscheidungen des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts vorliegt, sondern das Landgericht vielmehr die Entscheidung des Insolvenzgerichts uneingeschränkt bestätigt hat. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nicht anzuwenden (s. auch Senat, Beschl. v. 10. Februar 2000 – …; ZIP 2000, 239 [LS]; Senat, Beschl. v. 28. Februar 2000 – …, OLGR Celle, 2000, 126; OLG Köln, ZInsO 2000, 43; Schleswig Holsteinisches OLG, ZInsO 2000, 170 [LS]).
Soweit als Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde verlangt wird, dass schon die Erstbeschwerde zum Landgericht statthaft gewesen ist (s. zu dieser Voraussetzung OLG Köln, ZInsO 2000, 104; OLG Köln, ZInsO 2000, 117 [LS]; OLG Frankfurt, NZI 2000, 137; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102), ist auch dieses Merkmal hier erfüllt. Auf die umstrittene F...