Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Besprechungsgebühr des Rechtsanwalts bei Informationserteilung durch Dritte
Normenkette
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 256/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 9.6.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichterin – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 60.183,96 DM nebst 4 % Zinsen aus 57.212,50 DM für die Zeit vom 1.5.1998 bis 24.5.1999 und 6, 95 % Zinsen für die Zeit ab 25.5.1999 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 77 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden dem Kläger zu 92 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 8 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Rechtsmittel des Klägers, mit welchem er die Teilabweisung seiner auf Zahlung gerichteten Klage (19.794,49 DM nebst Zinsen sowie (klageerweiternd) weitere Verzugsschäden geltend macht, ist zum Hauptanspruch unbegründet. Hinsichtlich des geltend gemachten weiteren Verzugsschadens hat es einen Teilerfolg.
II. 1. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) keine Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) verlangen. Die Zedenten (Rechtsanwälte Sch. und D.) haben bei der außergerichtlichen Beratung der Beklagten durch den sachbearbeitenden Zedenten Rechtsanwalt Sch. keine Tätigkeit entfaltet, die geeignet gewesen wäre, den in Rede stehenden Gebührentatbestand zu erfüllen. Die Ansicht des Klägers, die von Rechtsanwalt Sch. im Auftrag der Mandanten (Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1)) geführten fernmündlichen Gespräche mit der Sachbearbeiterin der Hausbank und mit dem Steuerberater der Beklagten, jeweils mit dem Ziel, die Rücküberweisung durch den Beklagten zu 2) (jetziger Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1)) veruntreuter Gelder (rund 5,5 Mio. DM) kurzfristig herbeizuführen, seien Besprechungen i.S.d. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, trifft nicht zu.
a) Nach der genannten Vorschrift erwächst die Gebühr u.a. für das Mitwirken an Besprechungen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit dem Gegner oder einem Dritten geführt werden. Für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage erhält der Rechtsanwalt diese Gebühr nicht (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 letzter Hs. BRAGO).
Die Besprechungsgebühr soll nach ganz einhelliger Meinung eine zusätzliche Leistung des Rechtsanwalts honorieren, die durch die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) noch nicht abgegolten ist (vgl. nur Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 118 Rz. 8). Daraus folgt, dass alle Tätigkeiten, die von der Geschäftsgebühr erfasst werden, nicht geeignet sind, die Besprechungsgebühr auszulösen.
Ganz einhellig ist auch die Auffassung, dass die Informationsbeschaffung grundsätzlich durch die Geschäftsgebühr abgegolten wird (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 118 Rz. 5; Schürmann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 118 Rz. 21; Swolana/Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 118 Rz. 21; Riedel/Süßbauer/Schneider, BRAGO, 8. Aufl., § 118 Rz. 35; Göttlich/Mümmler/Braun/Rehherg, BRAGO, Sonstige Angelegenheiten S. 1347). Insoweit decken sich die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts und die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO), welche er für seine im Rahmen eines Prozessauftrags entfalteten Tätigkeiten erhält. Im Rahmen des Prozessauftrags spielt es dabei keine Rolle, von wem der Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen beschafft. Gleichgültig ist also, ob sie von dem Auftraggeber oder beliebigen Dritten erteilt werden. Alle diese Tätigkeiten werden mit der Prozessgebühr abgegolten (vgl. OLG Düsseldorf v. 22.2.2000 – 24 U 9/99, OLGReport Düsseldorf 2000, 314 m.w.N.).
Die Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) oder die ihr gleichgestellte Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) werden erst ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt auf der Grundlage der erteilten Informationen und ihrer Verwertung (z.B. durch Fertigung der Klageschrift) das Anliegen seines Auftraggebers weiter fördert, indem er (vor Gericht) mit dem Gegner den Rechtsstreit verhandelt oder erörtert. Es ist deshalb ohne Bedeutung, mit welchem Aufwand die Informationsbeschaffung und -verarbeitung verbunden gewesen ist. Der Gesetzgeber lässt in gleichsam pauschalierender Weise die Tätigkeiten des Rechtsanwalts honorieren.
Zutreffend wird deshalb darauf hingewiesen (vgl. nur Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 118 Rz. 8), dass die Verhandlungsgebühr (und nach Auffassung des Senats ebenso die Erörterungsgebühr) im Wesentlichen der Besprechungsgebühr im außergerichtlichen Mandat entspricht. Dafür steht schon der Wortlaut „Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen”.
Wird mit der Deckungsgleichheit Ernst gemacht, kann die Besprechungsgebühr keinesfalls durch bloße Informationsbeschaffung b...